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GD Holz begrüßt EuGH-Entscheidung wegen Handelshemmnissen bei bestimmten Bauprodukten

23.11.2024rss_feed

GD Holz begrüßt EuGH-Entscheidung wegen Handelshemmnissen bei bestimmten Bauprodukten

Im Juni 2012 hatte die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt, weil Deutschland bei bestimmten harmonisierten CE-Bauprodukten zusätzliche nationale Anforderungen vorsieht. Damit diese Produkte in Deutschland verwendet werden können, müssen sie zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ein Ü-Zeichen tragen. Konkret ging es um folgende drei Produkte, für die es harmonisierte Normen gibt und für die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) in seinen Bauregellisten zusätzliche Anforderungen vorsieht: Außentüren, Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle mit zusätzlichen Brandschutzanforderungen und Rohrleitungs-Dichtungen mit zusätzlicher Funktionsprüfung.


Mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2014 urteilt der EuGH, dass diese zusätzlichen nationalen Anforderungen (Ü-Zeichen) für harmonisierte CE-Bauprodukte zu einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung führen. Er wertet das Vorgehen Deutschlands als Handelshemmnis und somit als Verstoß gegen EU-Recht.

 

Aus der Sicht des Holzhandels ist das Urteil zu begrüßen:

Der EuGH würdigt eingangs ausdrücklich das Hauptziel der Bauproduktenrichtlinie (inzwischen Bauproduktenverordnung), nämlich Handelshemmnisse zu beseitigen. Für den Handel, der sich für einheitliche und in allen europäischen Ländern geltende Standards ausspricht, ist dies wichtig. Die einheitlichen Standards dienen nicht nur der Sicherheit, dem Leben und der Gesundheit der EU-Bürger und bieten somit in gewisser Weise auch Verbraucherschutz, sondern sie reduzieren vor allem auch die Kosten für die Produkte, weil keine länderspezifischen Zulassungen mehr erforderlich sind.

Deutschland begründete bislang seine nationalen Zusatzanforderungen mit Lücken und Unzulänglichkeiten in den jeweiligen harmonisierten Normen. Der EuGH hält dem entgegen, dass die Bauproduktenrichtlinie für solche Fälle andere Maßnahmen vorsieht und hat deshalb das eigenmächtige Vorgehen von Deutschland mittels bauaufsichtlicher Zulassungen verurteilt.

Das DIBT wird also prüfen müssen, ob seine zusätzlichen Anforderungen mit der aktuellen Bauproduktenverordnung zu vereinbaren sind. Aus dem Urteil könnte man aber auch die Schlussfolgerung ziehen, dass das DIBT seine Personalkapazitäten verstärkt in die Normungsarbeit, also bei der Erarbeitung von Normen investieren sollte statt in bauaufsichtliche Überwachungs- und Zulassungsmaßnahmen.

 

Eine Schwachstelle im EuGH-Urteil ist allerdings, dass es sich noch auf die alte Bauproduktenrichtlinie stützt, die bekanntlich seit 2013 durch die Bauproduktenverordnung abgelöst wurde.

Ein weiteres wichtiges Holzhandelsprodukt, wofür neben dem CE-Zeichen auch eine nationale bauaufsichtliche Zulassung vom DIBT als Verwendbarkeits- bzw. Brauchbarkeitsnachweis in Deutschland gefordert wird, sind Fußböden. Welche Auswirkungen das Urteil auf die Fußbodenbeläge und auch auf andere harmonisierte Bauprodukte haben wird, ist hier im Moment schwer einzuschätzen.

 

Berlin, 30. Oktober 2014


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