Wie kennzeichne ich kesseldruck-imprägnierte Ware (KDI)? Marktüberwachung überprüft Kennzeichnung behandelter Produkte
In der Regel ist KDI-Ware biozidhaltig, um sie dauerhafter zu machen. Eingesetzte Imprägniersalze sind deklarierungspflichtig gemäß Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Wie andere behandelte
Produkte, unterliegen (kesseldruck)-imprägnierte Holzprodukte bereits seit 2013 einer Kennzeichnungspflicht.
Trotz einiger Alternativen im Bereich Gartenholz – z. B. WPC und modifizierte Hölzer – bleibt kesseldruck-imprägniertes Holz (kurz KDI) beliebtes Material für die Verwendung im Außenbereich. Für die saubere Planung spielen dabei Kennzeichnung, Gebrauchsklassen und Holzschutzbetrachtung nach DIN 68800 eine maßgebliche Rolle, damit das behandelte Produkt hält, was es verspricht.
Kennzeichnung von behandelter Ware
Im Rahmen von Marktüberwachungen hat der GD Holz Hinweise erhalten, dass Kennzeichnungen imprägnierter Ware teilweise nicht stattfinden.
Kesseldruckimprägnierte Holzprodukte unterliegen einer Kennzeichnungspflicht gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (BiozidV).
Zur Kennzeichnung verpflichtet ist dabei der Inverkehrbringer, in diesem Fall der Hersteller (Imprägnierbetrieb). Die Kennzeichnung für imprägnierte Holzprodukte muss folgende Angaben enthalten:
- Erklärung, dass das Holz mit einem Biozid-Produkt (hier: Holzschutzmittel) behandelt wurde
- Auflistung, welche Wirkstoffe enthalten sind
- Hinweis zur geeigneten Verwendung (Gebrauchsklasse(n)) und
- falls vorhanden – Hinweis auf enthaltene Nanopartikel.
Die Kennzeichnung muss sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein (Etikett
), eine Vorgabe für die Größe gibt es nicht. Wo genau die Kennzeichnung angebracht wird, entscheidet der Inverkehrbringer von Fall zu Fall, denn die direkte Kennzeichnung jedes einzelnen Elements ist i. d. R. nicht praktikabel und erfolgt deshalb alternativ auf der Verpackung oder den mitgelieferten Unterlagen.
Was sollten Sie tun?
Wenn Sie selbst Holz imprägnieren, sollte Ihnen das Thema bekannt sein. Falls nicht, empfiehlt es sich, mit Ihren Lieferanten von Holzschutzmitteln abzuklären, wie eine Kennzeichnung Ihrer Produkte am besten aussehen kann. Weitere Informationen dazu finden Sie beigefügt.
Wenn Sie imprägnierte Waren in Ihrem Unternehmen führen, ist sicherzustellen, dass diese entsprechend den beschriebenen Angaben gekennzeichnet sind. Um mögliche Defizite auf dem Markt in puncto Kennzeichnung in den Griff zu bekommen, empfehlen wir, Ihre Lieferanten direkt auf das Thema anzusprechen und die Kennzeichnung der Ware zu verlangen.
Auf Nachfrage bei der Marktüberwachung wurde uns mitgeteilt, dass die Kennzeichnungspflicht primär beim Hersteller liegt und dort eingefordert werden kann. Ziel des Art. 58 sei es, die Informationen über enthaltene Biozide dem Verwender (gewerblich wie privat) zugänglich zu machen, damit er diese in seine Entscheidungen und Planung mit einbeziehen kann.
Weitere Informationen:
- Broschüre: Was Sie über behandelte Waren wissen müssen. Schlüsselinformationen für Unternehmen im Hinblick auf behandelte Waren in der Biozid-Verordnung (BPR)
(ECHA 2018, PDF) ECHA Infoblatt Behandelte Ware
- Auszug aus der EU-VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten – Artikel 58 Inverkehrbringen von behandelten Waren
(PDF) BiozidVO Art 58 Behandelte Ware
- Informationen im REACH-Helpdesk www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Behandelte-Waren/Behandelte-Waren_node.html
zel
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