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Wie ist mit Anfragen zur REACH-Verordnung umzugehen?

07.06.2023rss_feed

Wie ist mit Anfragen zur REACH-Verordnung umzugehen?

Holzhändler und Verband erreichen immer wieder Anfragen von Industriekunden nach Sicherheitsdatenblättern für Holz und Holzwerkstoffe, bzw. nach einer Bestätigung der Informationspflicht nach REACH-Verordnung. Die REACH-Verordnung ist die EU-Chemikalien-Verordnung, die das Chemikalienrecht europaweit zentralisieren und vereinfachen soll.


Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es dürfen nach REACH nur chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ein ausreichender Datensatz zu den Stoffeigenschaften vorliegt. Das bedeutet, dass ein Hersteller bzw. Importeur selbst für den sicheren Umgang mit dem chemischen Stoff verantwortlich ist. Er muss die zur Bewertung notwendigen Daten sammeln und sie entlang der Wertschöpfungskette weitergeben.


Wen betrifft REACH?

Unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Hersteller und Importeure von Stoffen als solchen oder in Gemischen, diese Stoffe bei der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) registrieren, wenn die Menge des hergestellten oder eingeführten Stoffes bei mindestens 1 Tonne pro Jahr (t/a) liegt. Darüber hinaus müssen Stoffe, wenn sie zu mindestens 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, ebenfalls registriert werden.

Sicherheitsdatenblätter müssen laut Artikel 31 der REACH-Verordnung (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) nur für Stoffe als Reinstoffe und für Stoffgemische erstellt werden, wenn sie nach den Kriterien der Richtlinie 67/558 EWG als gefährlich gelten oder resistente, bio-akkumulierende und toxische Eigenschaften haben. Das klassische Holzhandelssortiment an Holz, Holzwerkstoffen und Holzprodukten enthält keine zulassungspflichtigen Inhaltsstoffe gem. § 59 der REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006.

Kritische Stoffe wie z. B. Formaldehyd und PCP sind in Deutschland über andere Verordnungen geregelt. Diese Stoffe fallen im Übrigen auch deshalb nicht unter die REACH-Verordnung, weil sie unterhalb der Masseabschneide-Grenze von 0,1 % (Gewichtsprozent) in den Produkten liegen. Sie unterliegen damit nicht der REACH-Verordnung.


Was ergibt sich daraus?

Alle wesentlichen Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung beziehen sich auf Stoffe und Zubereitungen. Alle im Holzhandel üblichen Produkte stellen im Sinne der Verordnung Erzeugnisse dar. Eine absichtliche Freisetzung von Inhaltsstoffen gem. § 7 Abs.1 REACH-VO aus den Erzeugnissen erfolgt nicht. Somit besteht keine Registrierungspflicht, eigene Sicherheitsdatenblätter sind ebenfalls nicht erforderlich.

Als nachgeschalteter Anwender gilt (im zu prüfenden Normallfall):

 

  1. Die Erzeugnisse unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach der REACH-VO.


  2. Die Erzeugnisse enthalten keine Chemikalien in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masse-%, die von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA als besorgniserregender Stoff (SVHC) eingestuft sind, oder in der entsprechenden Kandidatenliste aufgeführt werden.


Foto: © Tomwang112 - iStock-Thinkstock.com

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