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Werkverkehr – Dauerbrenner bei Anfragen im GD Holz

26.05.2021rss_feed

Werkverkehr – Dauerbrenner bei Anfragen im GD Holz

Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen gewerblichem Güterverkehr und dem Werkverkehr. Der Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig, nur meldepflichtig; der gewerbliche Güterverkehr ist erlaubnispflichtig. Die Abgrenzungen sind nicht immer ganz einfach.


Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Vom Werkverkehr, der nur meldepflichtig ist, spricht man, wenn

  • die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft, gekauft, hergestellt, erzeugt, vermietet, gemietet, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sind und
  • die verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen (in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden und
  • die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit des Unternehmens darstellt.

Vorteile für den Unternehmer sind, dass für den Werkverkehr keine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen ist und auch keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden müssen. Um allerdings eine Werkverkehrsversicherung abschließen zu können, ist allerdings eine Eintragung in der Werkverkehrsdatei notwendig (siehe beispielsweise hier: www.aunde-versicherung.de/versicherungen/gewerbliche-versicherungen/transportversicherungen/werkverkehrsversicherung.html)

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden. Gemäß § 15 a I Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) führt das BAG eine Meldeliste über sämtliche Unternehmen, die Werkverkehr betreiben. www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__15a.html Auch Änderungen bei den Unternehmensangaben sind mitzuteilen. Sofern kein Werkverkehr mehr erfolgt, hat sich das Unternehmen beim Bundesamt abzumelden.

Die vollständige Anmeldung, Änderungsmitteilung oder Abmeldung in der Werkverkehrsdatei kann mit dem Vordruck Werkverkehr erfolgen. Bitte achten Sie insbesondere auf die vollständige

Angabe des Namens Ihres Unternehmens (Vor- und Zuname bzw. bei der Rechtsform GbR die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter oder die Geschäftsbezeichnung der GbR) oder Ihrer Firma

(gemäß Handelsregisterauszug).

 

Verstöße gegen diese Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000,- € belegt werden können. Nach Auskunft der für Berlin zuständigen Außenstelle in Schwerin werden Nachmeldungen mit keinem Bußgeld belegt, sondern einfach in die Meldeliste aufgenommen. Wer im Rahmen einer Verkehrskontrolle deswegen auffällt, weil er Werkverkehr betreibt, ohne gemeldet zu sein, habe nach Auskunft des BAG mit einem Bußgeld von etwa 90,- € zu rechnen.

 

Werkverkehr ist auch im klassischen Streckengeschäft möglich. Solange das Eigentum an der auszuliefernden Ware noch nicht übereignet ist, kann der Händler bzw. Hersteller der Ware die verkauften Güter per eigenem Kraftfahrzeug mit eigenem Fahrer direkt zu seinem Auftraggeber/Kunden bringen oder auch unmittelbar zu dessen Kunden befördern.

Auch grenzüberschreitend gibt es einen erlaubnisfreien Werkverkehr. Werden die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, dann gilt, dass keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden müssen.

Wer beispielsweise eigene Waren mit eigenem Personal im eigenen LKW aus den Niederlanden, Frankreich oder Österreich abholt, kann sich auf Art. 1 Abs. 5 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1072/2009 berufen. Das Mitführen einer Ladeliste in der betroffenen Landessprache und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt werden jedoch von den Experten empfohlen. Um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten, kann die oben genannte Verordnung in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden. Unter folgendem Link können Sie die Verordnung in das Suchfeld eingeben und die entsprechende Landessprache auswählen: eur-lex.europa.eu/homepage.html

 

Dazu weiterführend FAQ zu Werkverkehr des BAG:

www.bag.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/Werkverkehr/Werkverkehr.html;jsessionid=67271451835EA7A1729D22F504AF7B60.live21324?nn=13120

 

(ga)