Wer entlädt die Ware beim Kunden?
Es ist nicht unüblich, dass zwischen dem Händler und seinem Kunden entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend vorausgesetzt wird, dass den Kunden als Empfänger der Ware diese auch vom LKW entlädt. Wie sieht es aber mit der Haftung aus, wenn der Kunde keine Zeit hat und dem Fahrer den Gabelstapler zur Verfügung stellt und ihn auffordert selbst zu entladen?
Das Gesetz geht sogar grundsätzlich davon aus, dass der Absender der Ware auch für die Entladung zu sorgen hat. In § 412 I HGB heißt es: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.
www.gesetze-im-internet.de/hgb/__412.html
Es ist also zulässig, eigene Stapler durch betriebsfremde Personen nutzen zu lassen. Die genauen haftungssicheren Bedingungen zur Nutzung der Stapler durch die betriebsfremden Personen sind in der U D27.07 Informationen zur Arbeitssicherheit - Betriebsfremde Flurförderzeuge
der BGHW beschrieben.
Der Fahrer behält die Prüfpflichten, aber der Holzhändler muss ihm zuvor als Arbeitgeber den schriftlichen Auftrag erteilt haben, den Stapler der Fremdfirma zu fahren und auch sicherstellen, dass die weiteren Anforderungen der BGHW erfüllt sind, siehe dazu unten anhängende Pdf.
Wichtig zu wissen ist, dass bei einem Arbeitsunfall auf dem Betriebsgelände der Fremdfirma der LKW- bzw. Flurförderzeug-Fahrer in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert ist. Allerdings besteht keine Haftung der Berufsgenossenschaft für Sachschäden, die der LKW-Fahrer als Fahrer des Flurförderzeuges möglicherweise verursacht hat.
Des Weiteren besteht nach den zivilrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ein
Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Schäden (Personen- oder Sachschäden), die vom Fahrer verursacht werden. Daher sollte dafür Sorge getragen werden, dass derartige Schadensfälle durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. (siehe.html S. 4 der Informationen zur Arbeitssicherheit Betriebsfremde Flurförderzeuge – (Be- und Entladearbeiten durch LKW-Fahrer in Fremdbetrieben)).(ga)
Kommentare