Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES): Inkrafttreten der Listung für Ipé und Cumaru
Mit der letzten Vertragsstaatenkonferenz (CoP, Convention of the Parties) in Panama wurden im Rahmen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens für den Holzhandel sehr wichtige Arten unter Schutz gestellt. Das Wichtigste vorweg: Der Handel der neu gelisteten Arten bleibt weiterhin gestattet, dies wird insbesondere auch vom Bundesamt für Naturschutz betont - er unterliegt aus Artenschutzgründen jedoch einer strengen Kontrolle.
1. Welche neuen Arten werden ab dem 24.11.2024 nun unter Schutz gestellt?
- Aus Südamerika:
- Cumarú (Gattung Dipteryx)
- Ipé (Gattungen Handroanthus, Roseodendron und Tabebuia)
Neu, aber bereits in Kraft ist die Listung für folgende Arten aus Afrika:
- Afzelia / Doussié (Gattung Afzelia)
- Padouk (Gattung Pterocarpus)
- Khaya / Afrikanisches Mahagoni (Gattung Khaya)
2. Dürfen diese Arten noch gehandelt werden?
- Die neuen Arten sind allesamt in den Anhang II aufgenommen worden, was bedeutet, dass der Handel damit ausdrücklich nach wie vor gestattet ist. Die einzige Auflage ist, dass man nach Inkrafttreten der Listung eine Exportgenehmigung der CITES-Behörden des Ursprungslandes und darauf basierend eine Einfuhrgenehmigung der europäischen Behörden benötigt.
3. Warum sind die Neulistungen nicht nur für Importeure relevant?
- Mit den o.g. Arten werden Holzsortimente unter Schutz gestellt, die im Fachhandel weit verbreitet sind und wichtige Handelssortimente darstellen. Insbesondere Ipé und Cumaru sind gefragte Hölzer für den Terrassenbau. Damit treffen die Neulistungen nun nicht mehr nur einige wenige Importeure, sondern eine Vielzahl an Holzfachhändlern, die diese Arten im Verkaufssortiment führen.
4. Wie muss mit Altbeständen des Anhang II in Deutschland umgegangen werden, gibt es eine Anmeldepflicht?
- Es gibt keine Anmeldepflicht für Altbestände, die schon vor Inkrafttreten der neuen Listungen sich in Deutschland befinden. Die Anmeldung ist aber eine Vereinfachung für den späteren Handel und daher sollten Altbestände angemeldet werden, um den Vorerwerbsstatus zu erlangen.
- Es besteht jedoch eine Buchführungspflicht nach Bundesartenschutzverordnung.
Wichtig ist, dass sich insbesondere während der Übergangszeit Importeure und Händler im engen Austausch mit den Landesbehörden / dem BfN befinden, um Missverständnisse und dadurch bedingte Verzögerungen zu vermeiden.
5. Wo kann ich Altbestände anmelden?
- Die Antragstellung dazu kann bereits jetzt online unter
CITES online
erfolgen, die eigentliche Genehmigung erfolgt dann auf Papier. - Die EU ist auf dem Weg zum e-permitting ab Ende 2024 und beabsichtigt damit, ein einheitliches Verfahren auf elektronischem Wege bereits zu stellen.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu Altbeständen oder dem Kauf und Verkauf von gelisteten Arten zu kontaktieren (petersen@gdholz.de) (NOP)
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