Was tun, wenn die AGB des Händlers nicht vom Käufer akzeptiert werden?
Es kommt immer wieder vor, dass der Anbieter eines lukrativen Auftrags die AGB des Holzhändlers nicht akzeptiert oder sogar ausdrücklich darauf besteht, dass ausschließlich seine AGB dem Vertrag zugrunde gelegt werden und die Durchführung des Vertrags ausdrücklich davon abhängig gemacht wird.
Soweit die Abwehr von Vertragsbedingungen zur Folge hat, dass die gesetzlichen Regelungen gelten, kann ganz generell gesagt werden, dass das deutsche Gesetz tendenziell dem Käufer einen höheren Schutz zugesteht als dem Verkäufer und im Bereich des Werkvertrags der Auftragnehmer als schutzbedürftiger gilt.
Aber es ist ein Risiko, da das deutsche Gesetz keinen Eigentumsvorbehalt und keine Haftungsbeschränkung kennt.
Je lukrativer der Auftrag, desto mehr kann der Vertragspartner darüber hinaus Einfluss nehmen, dass ausschließlich seine AGB angewendet werden, so dass dann das schützende
Gesetz nicht hilft. In diesen Fällen sind für den Auftrag folgende Fragen nüchtern ehrlich zu beantworten, um die Risiken, die von diesem Vertragsschluss ggf. ausgehen, beurteilen zu können:
- Wie sicher sind Sie, dass Sie die vertraglichen Leistungen ohne Einschränkungen und fristgerecht erbringen können?
- Handelt es sich um ein bewährtes Produkt oder Leistung, die Sie erbringen müssen?
- Wie steht es mit der Bonität des Kunden? Haben Sie Erfahrungen darüber, wie hoch sein Streitpotential liegt?
- Wie hoch ist die Marge des Geschäfts?
- Welche Haftung und welche Schäden drohen im schlimmsten Fall und ist ein gesicherter Rückgriff ggf. auf Subunternehmer möglich?
Die Antworten zu diesen Fragen können dann helfen zu entscheiden, ob der Vertrag auch ohne den Schutz eigener AGB geschlossen werden sollte oder besser nicht.
Entscheiden Sie sich für das Geschäft kann ein Mindestschutz noch erreicht werden, wenn
- vor oder spätestens bei Übergabe der Kaufsache
- gegenüber dem Käufer oder einer Person, die auf Käuferseite zur Vertragsgestaltung befugt ist,
- ausreichend deutlich machen, dass er zur Übereignung nur unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bereit ist.
Zum Beispiel, indem folgender Satz auf dem Lieferschein steht: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Die Rechtsprechung erkennt es an, dass einfache Eigentumsvorbehalte auch einseitig durchgesetzt werden können. (ga)
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