search

Verpackungsholz: Welche Pflichten hat der Händler?

30.09.2024rss_feed

Verpackungsholz: Welche Pflichten hat der Händler?

ISPM-15 Der GD Holz hat sich an das Julius-Kühn-Institut (JKI) in Braunschweig gewandt, um zu klären, welche Pflichten der Holzhändler in Bezug auf Verpackungsholz hat, das er nicht selbst gemäß des für Verpackungsware gültigen Standards ISPM-15 behandelt hat. Erstrecken sich die Registrierungspflichten auch auf Unternehmen, die Ware nur handeln oder importieren.


Es ging dabei also nicht um Unternehmen, die Ware selbst behandeln oder Holzverpackungen herstellen. Nach unserem Kenntnisstand ist es bislang so, dass Unternehmen, die nach ISPM-15 gekennzeichnetes Material produzieren oder daraus Verpackungen herstellen, also Hersteller oder Behandler oder beides sind, sich bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde registrieren müssen. Händler, die gekennzeichnete Ware lediglich ein- und verkaufen, müssen die Tätigkeit der zust. Behörde grundsätzlich anzeigen. Eine Registrierungspflicht wie beim Hersteller besteht hingegen nicht.

Einige Landesbehörden sehen allerdings auch eine Registrierungspflicht für reguläre Händler vor, beispielsweise Hessen, und der GD Holz vermutete, dass diese Pflicht nach der zurückliegenden Reform der Pflanzenschutzverordnung abgeleitet wurde. Daraufhin hat sich der Verband an das JKI gewandt und um Klarstellung sowie Nennung der Rechtsgrundlage gebeten.


Das JKI ist die oberste Behörde, wenn es um Fragen des Pflanzenschutzes und um Quarantäneschädlinge geht und das Institut nahm die Anfrage als Grundlage für eine interne Bewertung. Die Mitarbeiter kamen zu dem Schluss, dass eine Registrierung von reinen Händlern, die nach ISPM 15 Standard behandeltes und markiertes Holz ausschließlich in Verkehr bringen, die Behandlung und Markierung aber nicht selbst durchgeführt haben, entsprechend Pflanzenbeschauverordnung (§9) nicht vorgesehen ist.

Das Institut nahm die Anfrage weiterhin zum Anlass, dies in einem Schreiben an die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer klarzustellen. Der GD Holz hofft, dass damit künftig eine einheitliche Vorgehensweise in Deutschland gewährleistet ist und die Frage der Registrierungspflichten konnte im Sinne der Mitglieder beantwortet werden. (nop)



Foto © JKI

Foto © JKI