Umsetzung der EUDR im Binnenmarkt – alle GD Holz-Mitglieder sind betroffen!
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt umfangreiche Verpflichtungen für Holzimporteure. Sie macht jedoch auch Vorgaben hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Informationsweitergabe, die alle betreffen, die innerhalb der EU Holzprodukte handeln. Der GD Holz will auch hierfür Hilfestellungen anbieten.
Dass Holzimporte aus Drittländern geprüft werden müssen, ist bereits seit Inkrafttreten der EUTR 2013 gang und gäbe. Daran wird sich auch mit der EUDR nichts ändern, auch wenn die Anforderungen deutlich komplizierter werden.
Die EUDR führt nun aber auch Verpflichtungen für Firmen ein, die in der EU Holz kaufen und verkaufen, und zwar unabhängig davon, ob das Holz in der EU eingeschlagen wurde oder nicht. Diese Vorgaben gibt es bei der EUTR nicht und vielen Firmen wird erst nach und nach klar, welche Auswirkungen diese neuen Anforderungen haben werden.
Hier eine grobe Übersicht darüber, für wen welche Anforderungen gelten:
Importeure:
- Anwendung eines Sorgfaltspflichtsystems.
- Abgabe einer Sorgfaltserklärung (SE)
- Weitergabe von Informationen in der Lieferkette: Referenznummer der SE, Nachweise, dass ein ausreichendes Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde (Umfang aktuell noch unklar)
EU-Waldbesitzer:
- Anwendung eines (rudimentären) Sorgfaltspflichtsystems
- Abgabe einer SE
- Weitergabe von Informationen in der Lieferkette: Referenznummer der SE, Nachweise, dass ein ausreichendes Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde (Umfang aktuell noch unklar)
Große Unternehmen in der Lieferkette (Nicht-KMUs):
- Definition: Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: Bilanzsumme 25 Mio. €, Nettoumsatzerlös 50 Mio. €, 250 Mitarbeiter; Handel bzw. Verarbeitung von Holz, das bereits von jemand anderem in Verkehr gebracht wurde.
- Informationen zu Lieferanten und Kunden sammeln, inkl. Referenznummern
- Abgabe einer SE auf Basis der vom Lieferanten erhaltenen Referenznummer
- Sicherstellen, dass Lieferanten ein korrektes DDS angewandt haben
- Weitergabe von Informationen in der Lieferkette: Referenznummer der SE, Nachweise, dass ein ausreichendes Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde (Umfang aktuell noch unklar)
Kleine und mittlere Unternehmen in der Lieferkette (KMUs):
- Handel bzw. Verarbeitung von Holz, das bereits von jemand anderem in Verkehr gebracht wurde
- Informationen zu Lieferanten und Kunden sammeln und dokumentieren, inkl. Referenznummern
- Verarbeiter: Weitergabe von Informationen in der Lieferkette: Referenznummer der SE, Nachweise, dass ein ausreichendes Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde (Umfang aktuell noch unklar)
Hinweis: Jeder Referenznummer ist eine Verifizierungsnummer zugeordnet, die zusätzlich weitergegeben werden muss.
In der Praxis wird dies dazu führen, dass es für alles Holz, das ab Anwendungsbeginn der EUDR zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wird, Referenznummern geben wird. Dies gilt sowohl für importierte Ware als auch für Holz aus der EU. Diese Nummern müssen von den Unternehmen der Lieferkette dokumentiert und weitergegeben werden. KMU-Händler sind gemäß EUDR nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben. Sobald deren Kunden aber diese Informationen brauchen, werden auch Händler kaum eine andere Wahl haben als Informationen weiterzugeben.
Nicht-KMUs erhalten Referenznummern von ihren Lieferanten und geben basierend darauf eigene Sorgfaltserklärungen ab, für die sie wiederum neue Referenznummern erhalten. Im Sinne der Verordnung müssen KMUs Informationen nur dokumentieren und ggf. an ihre Kunden weiterreichen. Problematisch hierbei ist aber, dass anhand von Referenznummer und Verifizierungsnummer herausgefunden werden kann, wer die Sorgfaltserklärung abgegeben hat. Dadurch können Kunden herausfinden, von wem der Händler das Holz gekauft hat. Aus Gründen des Lieferantenschutzes kann es deshalb auch sinnvoll sein, dass KMUs Sorgfaltserklärungen abgeben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Für die KMUs ergibt sich daraus aber ein erhöhter Aufwand. Zudem übernehmen sie die Haftung dafür, dass das Holz der EUDR entspricht, was sonst nicht der Fall wäre.
Ein wichtiger Aspekt ist hierbei das Management der Daten. Es ist erforderlich, dass die weitergegebenen Daten den gehandelten Produkten entsprechen. Dabei ist es aber nicht nötig, Referenznummern eindeutig einzelnen Produkten zuzuordnen. Die Weitergabe größerer (auch sehr großer) Datenmengen ist möglich, solange die dem Produkt zugehörigen Daten in der Datensammlung enthalten sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass Kunden ggf. einen erhöhten Aufwand haben, wenn ihnen große Mengen an Daten zur Verfügung gestellt werden.
Sobald Firmen in der Lieferkette selbst Sorgfaltserklärungen abgeben, reduziert sich die Anzahl an weiterzugebenden Nummern, da bei der Abgabe einer Sorgfaltserklärung eine große Anzahl an Referenznummern angegeben werden kann, für die dann am Ende eine einzelne neue Referenznummer generiert wird.
Je nach Form der Lagerhaltung stellt dieses Thema viele Holzhändler vor große Probleme. Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen, wie hier vorgegangen werden kann. Betriebe, die in ihrem Lager die Prinzipien First In – First Out
oder Last In – First Out
anwenden, können dadurch die Zuordnung von Produkten und Referenznummern relativ genau ermöglichen. Falls dies nicht möglich ist, bleibt Firmen, wenn Sie die Verordnung exakt einhalten wollen, nichts anderes übrig, als alle Daten weiterzugeben, die zu diesem Produkt gehören könnten.
Die GD Holz Service GmbH entwickelt derzeit eine Software zur Umsetzung der EUDR beim Import aus Drittstaaten, den EUDR-Assistant (EUDRA
). Für die Handhabung der Referenznummern sind wir bisher davon ausgegangen, dass dies über die diversen Warenwirtschaftssysteme in der Branche erledigt werden kann. Da sich hier jedoch Probleme ergeben und bereits einige Mitglieder diesbezüglich an uns herangetreten sind, wollen wir nun auch für dieses Thema eine Lösung entwickeln. Wir erstellen aktuell ein entsprechendes Konzept und werden die Machbarkeit mit unserem IT-Dienstleister klären. Sobald wir mehr Klarheit über das weitere Vorgehen haben, werden wir Sie darüber informieren und in die Entwicklung einbinden.
Hinweis: Die EUDR muss ab dem 30.12.2024 angewandt werden. Wir gehen davon aus, dass der Anwendungsbeginn der EUDR verschoben wird. Das EU-Parlament wird darüber in zwei Wochen abstimmen. Wenn das Parlament zustimmt, verschiebt sich der Anwendungsbeginn der EUDR auf den 30.12.2025. Wir werden Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden halten. (fk)
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