Typische Mängelanzeigen bei Innentüren
Türen – egal ob Wohnungseingangs- oder Innentüren sind komplexe Bauteile. Dies wird oft unterschätzt. Somit kommt es zwischen den Parteien häufig zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob die erbrachte Leistung dem entspricht, was der Auftraggeber mit seiner Bestellung gefordert hatte.
Der untere Luftspalt ist zu groß
Das Maß für die untere Bodenluft ergibt sich rechnerisch aus der DIN 18101 Türen – Türen für den Wohnungsbau
mit einem Nennmaß von 7 mm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichung für das Türblatt von 0 bis –2 mm entsprechend DIN 68706-1 kann der untere Luftspalt bis zu 9,0 mm betragen.
Die Kontrolle der Bodenluft erfolgt bei einem Öffnungswinkel des Türblattes von etwa 5° und 90°. Achten Sie dabei auch auf eventuell steigenden oder fallenden Fußboden. Die zulässigen Ebenheitstoleranzen für Flächenfertige Böden
sind in der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
beschrieben.
Die Zarge ist gegenüber dem Fliesenboden nicht abgedichtet
In DIN 68706-2 steht die Forderung: Beim Einsatz von Zargen auf Fußboden-Belägen, die feucht gepflegt werden können, ist die Fuge zwischen Zarge und Fußbodenbelag beim Einbau gegen Feuchte-Eintritt zu schützen, z. B. durch Verfugen mit einer dauerelastischen Masse.
Es ist allerdings nicht geregelt, welches Gewerk für die Versiegelung zuständig ist. Lediglich in DIN 18335 Stahlbau
ist das Herstellen von Fugendichtungen als Besondere Leistung
beschrieben. Unabhängig davon, wer die Versiegelung übernimmt, ist festzuhalten: Die Leistung muss auf alle Fälle vom Auftraggeber honoriert werden und ist keine Gratisleistung
des Auftragnehmers.
- Weisen Sie stets auf die Notwendigkeit der Versiegelungen hin, auch wenn diese von einem anderen Gewerk, z. B. vom Fliesenleger, ausgeführt werden.
Die Falzluft (Funktionsfuge) ist zu groß/zu klein bzw. ungleichmäßig
Entsprechend DIN 18101 ergibt sich aus der Addition der zulässigen Abweichungen von Türblatt-Falzmaß und lichter Zargenbreite im Falz sowie eines funktionsnotwendigen Luftspaltes für die Längsseiten ein Gesamt-Luftspalt von maximal 9,0 mm und minimal 5,0 mm. Der einzelne Luftspalt darf 2,5 mm nicht unterschreiten und 6,5 mm nicht überschreiten. Der obere Luftspalt zwischen Türflügel und Türzarge darf 2,0 mm nicht unterschreiten und 6,5 mm nicht überschreiten.
Das Türblatt lässt sich nicht mindestens 90° öffnen
Zu dieser Forderung gibt es kein entsprechendes Regelwerk. Das ehemalige Prüfinstitut Türentechnik und Einbruchsicherheit von R. Müller in Rosenheim gibt in seinen Institutsrichtlinien folgende Empfehlung: Wohnungsabschlusstüren sollten sich bei einer Türblattbreite von 86 cm mindestens 85° und bei einer Türblattbreite von 98,5 cm um mindestens 80° öffnen lassen.
Können die empfohlenen Mindestöffnungswinkel aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, muss der Bauherr unter Bezug auf die Hinweispflicht auf diesen Umstand schriftlich hingewiesen werden.
Das Türblatt bleibt nicht im Öffnungswinkel stehen
Es gibt kein Regelwerk, in dem gefordert wird, dass das Türblatt in jedem Öffnungswinkel stehen zu bleiben hat. Wird dieser Umstand jedoch bemängelt, muss zunächst geprüft werden, ob die Zargen lotrecht eingebaut wurden. Dies gilt als erfüllt, wenn die Abweichung von der Lotrechten nicht mehr als 1,5 mm je Meter, maximal jedoch 3 mm bis 3 m Elementhöhe beträgt. Ist dies der Fall, kann daraus kein Mangel abgeleitet werden. Gerade bei den heute eingesetzten, leicht gängigen Bändern kann nicht immer garantiert werden, dass die Türe im Öffnungswinkel stehen bleibt. Sind die Bänder verstellbar, kann die Tür eventuell neu eingestellt werden, ansonsten muss der Kunde aber mit diesem Umstand leben.
Die optische Qualität des Türelements entspricht nicht den Anforderungen
Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen der optischen Anforderungen von Türelementen. Um hier eine Bewertungsgrundlage zu schaffen, hat das Institut für Fenstertechnik in Rosenheim eine Richtlinie zur visuellen Beurteilung von Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen sowie anderen Materialien
herausgegeben. In dieser Richtlinie werden Angaben zur visuellen Beurteilung von Innentüren gemacht. Bei der visuellen Prüfung ist die Ansicht auf das fertig montierte Türelement, in der standardmäßigen Nutzung, maßgebend. Noch nicht montierte Elemente sind ebenfalls in der standardmäßigen Nutzung aufrecht stehend zu betrachten.
Die Prüfung ist in einem Abstand von mindestens 1,0 m zur betrachteten Ebene des Elementes durchzuführen und sollte 1,5 m nicht überschreiten. Hierbei ist der Betrachtungswinkel außerdem der üblichen Raumnutzung anzupassen. Die Betrachtungshöhe beträgt zirka 1,7 m. Geprüft werden sollte unter Lichtverhältnissen, die denen des Tageslichtes oder der üblichen Raumbeleuchtung entsprechen. Streiflicht, grelles Sonnenlicht, künstliche Beleuchtung oder direkte Bestrahlung, z. B. mit Baustrahlern ist unzulässig.
Markierungen vermeintlicher Fehler sind vor der Prüfung zu entfernen!
Das Türblatt ist verzogen
Eine der wohl häufigsten Reklamationen bei Wohnungseingangstüren ist ein verzogenes
Türblatt. Unterschiedliche klimatische Verhältnisse zwischen Flur- und Treppenhaus (3° C / 85 % RLF) und dem beheizten Wohnraum (23° C / 30 % RLF) führen zu Spannungen in den äußeren Schichten der Türblätter, was wiederum eine Verformung zur Folge hat.
Derzeit existiert für Türen keine gültige Norm, die die maximal zulässige Verformung eines Türblattes vorgibt. Lediglich in den RAL-Güterichtlinien (RAL-RG 426) ist festgelegt, dass sich eine Tür unter Laborbedingungen nicht mehr als 4 mm im Mittel von drei Türblättern und maximal 5,5 mm verformen darf. Wohlgemerkt unter Laborbedingungen, d. h., dieser Wert ist für den eingebauten Zustand nur bedingt zu verwenden.
In der Praxis hat sich ein Wert von 3,5 mm für die zulässige Türblatt-Verformung etabliert. Ist dieser Wert nach der zweiten Heizperiode überschritten, kann von einem Mangel gesprochen werden. Unabhängig von diesem zulässigen Toleranzwert muss die Funktion der Tür in Bezug auf Schalldämmung und Dichtigkeit grundsätzlich erfüllt werden, auch wenn das Türblatt weniger als 3,5 mm verzogen ist.
- Für Wohnungseingangstüren sollten nur Türen der Klimaklasse III verwendet werden. Fordert der Auftraggeber eine geringere Klimaklasse, sind entsprechend § 4 (4) VOB/B schriftlich Bedenken geltend zu machen.
Mängel im Vorfeld vermeiden
Um die genannten typischen Mängel bereits im Vorfeld vermeiden zu können, ist es notwendig, die Anforderungen an die Türen im Ausschreibungstext eindeutig zu beschreiben. Dazu gehört auch, dass dem Auftraggeber die Leistungseigenschaften der Türen über eine Auftragsbestätigung schriftlich dargelegt werden. Leistungsmerkmale sollten sich dabei auf Normen und Richtlinien beziehen, z. B.: Klassifizierung nach RAL oder DIN.
Zusätzliche außergewöhnliche Beanspruchungen in Bezug auf Einbruchhemmung, Brand- und Rauchschutz oder eine erhöhte Feuchtebeanspruchung bringen weitere, wichtige Hinweise für die Auswahl der richtigen Tür. (zel)
Quellen: dds / R. Müller, Das Türenbuch
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