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Trumps wilde Zollpolitik geht weiter

25.02.2026rss_feed

Trumps wilde Zollpolitik geht weiter

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat Ende vergangener Woche entschieden, dass die im letzten Jahr von Präsident Trump eingeführten IEEPA-Zölle (das Notstandsgesetz International Emergency Economic Powers Act) rechtswidrig sind.


Zur Begründung durch den Supreme Court wird angeführt, dass die Einführung der Zölle nicht durch den IEEPA begründet werden kann. Infolge der Einführung waren Schätzungen zufolge Zollschulden der US-Administration in Höhe von 130-175Mrd USD entstanden, die nun an die Unternehmen zurückgezahlt werden müssen. In welcher Form das erfolgen soll, hat das Urteil des Supreme Courts hingegen nicht spezifiziert; klar ist jedoch, dass die Staatsverschuldung der USA sich durch die Rückzahlung vergrößern wird.

Als Reaktion auf das Urteil hat Präsident Trump Durchführungsverordnungen und eine Proklamation erlassen, die (1) die Erhebung aller IEEPA-Zölle beenden und (2) einen neuen globalen Zollsatz von 10 % auf alle Importe verhängt. Hierbei beruft sich der US-Präsident auf den Abschnitt 122 eines Handelsgesetzes aus dem Jahr 1975, der ihm einen maximalen Zollsatz von 15 % gestattet, den er bisher nicht ausgeschöpft hat.


Wichtig ist, dass Nicht-IEEPA-Zölle, die unter anderen gesetzlichen Befugnissen wie Section 232 und Section 301 erhoben werden, davon unberührt bleiben. Die auf Schnittholz eingeführten Zölle fallen unter die Section 232, daher sind die europäischen Exporte von z.B. Hobelware in die USA vom Supreme Court Urteil nicht betroffen. Gleichwohl fallen sie auch nicht unter die neu eingeführten Section 122-Zölle und somit dürften EU-Schnittholzexporte in die USA also bei 10 % (Nadelholz) und 15 % (alle anderen Produkte) bleiben.

Der GD Holz hat über seinen Dachverband ETTF bereits eine Anfrage an die Generaldirektion Handel gestellt, ob die Sichtweise wie oben beschrieben, korrekt interpretiert ist und ob die EU-Kommission gedenkt, Gegenzölle zu verhängen. (nop)


Foto © Istock.com

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