THG-Quote: Verbesserte Anrechnung für Elektro-LKW ab 2027
Ab 2027 verbessern sich die Berechnungsgrundlagen der THG-Quote für schwere Elektro-Lkw. Dadurch können Unternehmen mit elektrischen Fuhrparks höhere Einnahmen erzielen.
Betreiber batterieelektrischer Lkw können über die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) jährlich zusätzliche Einnahmen erzielen. Hintergrund ist, dass Kraftstoffanbieter die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe mindern müssen. Dafür können sie bescheinigte Treibhausgasminderungen aus dem Betrieb von Elektrofahrzeugen erwerben. Fahrzeughalter können diese beispielsweise über spezialisierte Dienstleister vermarkten.
Berechnungsgrundlage ist eine jährliche Strompauschale je Fahrzeug. Diese anrechenbare Strommenge
bildet das Laden an nichtöffentlichen Ladepunkten ab, etwa auf dem Betriebshof. Ein Einzelnachweis der tatsächlich geladenen Menge ist dafür nicht erforderlich. Eine höhere Pauschale verbessert grundsätzlich die Erlösmöglichkeiten.
Für schwere Elektro-Lkw der Klasse N3 mit mehr als zwölf Tonnen zulässiger Gesamtmasse steigt diese Pauschale ab 2027 von 33.400 auf 54.800 Kilowattstunden – um rund 64 Prozent. Das Bundesumweltministerium veröffentlichte die neuen Werte am 28. Oktober 2026 im Bundesanzeiger.
Zusätzlich steigt der gesetzliche Anrechnungsfaktor
für diese Fahrzeuge von drei auf vier. Jede pauschal angesetzte Kilowattstunde zählt damit bei der Quotenberechnung vierfach statt dreifach. Elektromobilität wird dadurch stärker gewichtet; eine entsprechend höhere tatsächliche CO₂-Einsparung bedeutet dies hingegen nicht.
Zusammen erhöhen beide Änderungen die rechnerisch gewichtete Strommenge um rund 119 Prozent. Zusätzliche THG-Einnahmen können zur Deckung der Betriebskosten elektrischer Lkw beitragen. Eine Verdopplung der Auszahlung ist allerdings nicht garantiert: Die Erlöse hängen insbesondere vom Quotenmarktpreis und den Konditionen des Vermarkters ab.
Bei elektrischen Transportern der Klasse N1 bis einschließlich 3,5 Tonnen steigt die jährliche Strompauschale von 3.000 auf 4.300 Kilowattstunden. Für Lkw der Klasse N2 über 3,5 bis einschließlich zwölf Tonnen bleibt sie bei 20.600 Kilowattstunden. Der erhöhte Faktor vier gilt für beide Klassen nicht. (js)

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