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Tegernseer Gebräuche regeln den Begriff „Verdeckter Mangel“

21.05.2025rss_feed

Tegernseer Gebräuche regeln den Begriff Verdeckter Mangel

Im Juli 2023 konnte die Neufassung der Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (Tegernseer Gebräuche) abgeschlossen werden. Teil der inhaltlichen Diskussionen war der übliche Umgang mit verdeckten Mängeln, der nun genauer als bisher beschrieben wird.


Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland, besser bekannt als Tegernseer Gebräuche oder kurz TG, wurden neu festgestellt. Handelsgebräuche entwickeln durch die Verknüpfung mit § 346 HGB Normcharakter. Sie spielen eine elementare Rolle bei Handelsabschlüssen, Reklamationen und Vergleichen, v. a. dann, wenn Vertragsdetails fehlen oder widersprüchlich sind und auf allgemein übliche Gebräuche zurückgegriffen werden muss.


Natürliche Holzeigenschaft oder verdeckter Mangel?

In der Fassung 1985 der TG wird unter §7 noch von der Verantwortlichkeit für Fehler gesprochen. Der Begriff Holzfehler ist nicht mehr üblich und wird in Normen, Sortierregeln oder technischen Schriften nicht mehr verwendet. Holz hat Eigenschaften und Produkte haben Mängel – ob nun aus einer ungewünschten Holzeigenschaft ein Mangel wird oder nicht, hängt von der vereinbarten Qualität ab.

Im Abschnitt Mängelrüge (1.4.2 der neuen TG) ist nun – in Anlehnung an den alten §7 – zu lesen: Äußerlich nicht erkennbare – auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende – Abweichungen von der vereinbarten Holzqualität, die aufgrund der natürlichen Eigenschaften des Holzes auftreten, können nicht als verdeckte Mängel gerügt werden. Ausgenommen sind dabei arglistiges Verschweigen oder grobes Verschulden des Verkäufers.

Hier wird nun insbesondere auf die vereinbarte Holzqualität eingegangen, da diese ausschlaggebend ist, ob ein Mangel vorliegt. So gibt es Qualitäten, bei denen Bläue, Insektenfraß oder Äste und Risse zulässig sind, während dies bei anderen Qualitäten ein Mangel darstellt. In der Regel sind diese Eigenschaften aber schon bei der Wareneingangsprüfung feststellbar und demnach ohnehin kein verdeckter Mangel.

Erforderlichkeit der Wareneingansprüfung

In Handelsgeschäften (B2B) ist die Wareneingangsprüfung für den korrekten Ablauf einer Mängelrüge (Reklamation) erforderlich. Das Handelsgesetzbuch regelt in §377 die Grundlagen dazu: Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Die konkrete Auslegung dessen im Handel mit Holz und Holzprodukten wird in den Handelsgebräuchen präzisiert. So beläuft sich z. B. die Frist für eine Reklamation auf 14 Tage nach Wareneingang. Weitere Aspekte der Mängelrüge und dem korrekten Ablauf sind unter 1.4.2 der neuen TG geregelt.

Welche Aspekte bei der Wareneingangprüfung kontrolliert werden sollten, wurde auch in diesem Newsletter-Artikel (Januar 2023) erläutert.

 

 


TG regeln den Begriff ‚Verdeckter Mangel‘

Verdeckte Mängel, d. h. Mängel, die sich trotz einer Wareneingangsprüfung später an dem Produkt zeigen, wurden in den TG, Fassung 1985, nicht behandelt. Nur ansatzweise im oben beschriebenen §7. Der §7 ist größtenteils in 1.4.2. c) der neuen TG aufgegangen. Dort wird klar von verdeckten Mängeln gesprochen und einer vereinbarten Qualität.

Im Glossar zu den neuen TG wurde der Begriff verdeckter Mangel definiert als Produktmangel, der bei einer sachgemäßen und vollständigen Wareneingangskontrolle zunächst nicht feststellbar ist und später in Erscheinung tritt. Beispiele: Formaldehydgehalt einer Spanplatte, Qualität einer Verklebung, Wirksamkeit einer Imprägnierung.

Dabei wurden bewusst technische Eigenschaften gewählt, die i. d. R. bei einer Wareneingangsprüfung nicht kontrolliert werden können. Dinge wie Holzfeuchte, Ästigkeit oder Verfärbungen sind dahingegen bei Wareneingang überprüfbare Punkte, die später nicht mehr als Mangel reklamiert werden können.

Sehr oft werden solche Punkte aber dennoch aus Kulanz gütlich zwischen Lieferant und Abnehmer geregelt, da eine gute und intakte Geschäftsbeziehung auch einen Streit über einen möglichen Mangel aushält. Man möchte schließlich gute Kunden nicht verlieren, weil die Ware in einem Fall nicht seinen Vorstellungen entsprach.

Bei guten Kunden und einer gesunden Geschäftspraxis sollte man dem Kunden entgegenkommen – das kann eine langfristige Bindung des Kunden mit sich bringen.

 

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Bild: © GD Holz

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