Selbstbelieferungsvorbehalte in der Lieferkette
Die aktuelle Beschaffungssituation und die Lage am Rohstoffmarkt haben viele Lieferanten überrascht und Lieferfähigkeiten in Frage gestellt. Es ist ein 'Bedürfnis' des Verkäufers, den Käufer nur beliefern zu müssen, wenn er selbst beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Wenigstens möchte er, dass der Käufer ihm das Verschulden bei Nichtlieferung nachweisen muss.
Rechtlich ist das nicht selbstverständlich. Grundsätzlich gilt, dass den Lieferanten das Beschaffungsrisiko trifft und so lange die Ware grundsätzlich am Markt verfügbar ist, er sich nicht darauf berufen kann, dass es ihm jetzt unmöglich
geworden ist.
Außerdem gilt, dass nach dem Ablauf eines vereinbarten Liefertermins der Lieferant automatisch in Verzug gerät und dem Kunden ab dem Augenblick auf Schadensersatz haftet. Dass der Lieferant den Verzug zu vertreten hat, wird vom Gesetz automatisch unterstellt und nur im Ausnahmefall kann die Entlastung gelingen.
Deshalb ist es wichtig, dass sich Lieferanten vertraglich
absichern. Der GD Holz hat darauf in letzter Zeit mehrfach hingewiesen und auch eine erweiterte Selbstbelieferungsvorbehaltsklausel sowohl in die neuen ALZ integriert als auch als Einzelklausel im Newsletter angeboten.
Ein Selbstbelieferungsvorbehalt ist allerdings kein Freibrief für jeden Rücktritt oder späteres Liefern. Die Rechtsprechung setzt seit langem strenge Maßstäbe an. Ein wirksamer Selbstbelieferungsvorbehalt setzt deshalb wenigstens voraus, dass
# der rechtsverbindliche Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts
des Verkäufers vor
Eingehen des Verkaufsgeschäfts nachgewiesen werden kann und
# der Verkäufer von seinem Lieferanten im Stich gelassen
wurde, wobei dieses Ereignis nicht
vorhersehbar gewesen sein darf.
Aktuell sind diese Voraussetzungen oftmals gegeben, so dass es für Zwischenhändler dringend notwendig ist, darauf zu achten, ob sie selbst auch einen Selbstbelieferungsvorbehalt in ihren Verträgen (vor Abschluss des Vertrages!) vereinbart haben.
Ansonsten droht, dass der Vorlieferant den Vertrag wirksam auflösen kann, während der Zwischenhändler seinem Kunden gegenüber weiter auf Beschaffung haftet.
Unsere aktualisierten Profi ALZ sowie die ALZ Ergänzungsklauseln SBV (Selbstbelieferungsvorbehalt) und Preisanpassung finden Sie in unserem neuen Intranet intranet.gdholz.net im Handbuch Holzhandel -> ALZ und Recht für den Holzhandel -> ALZ B2B. (ga)