search

Selbstbelieferungsvorbehalt in Verträgen

31.03.2021rss_feed

Selbstbelieferungsvorbehalt in Verträgen

Aktuell ist die Beschaffungssituation so angespannt, dass viele Holzhändler beklagen, dass sie nicht ausreichend und vertragsgemäß beliefert werden, um ihre eigenen Lieferverpflichtungen zu erfüllen.


Grundsätzlich trägt der Händler das Beschaffungsrisiko dafür, dass er die verkaufte Ware in der Menge und zu dem Preis an den Kunden liefert wie es vertraglich vereinbart war.

Allerdings besteht die Möglichkeit einen sog. Selbstbelieferungsvorbehalt im Vertrag zu vereinbaren, der den Betrieb von der eigenen Lieferverpflichtung bei Eintritt der Nichtbelieferung befreien kann.

Auch wenn solche Selbstbelieferungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingung standardmäßig vorgesehen sind, kann es sich in der aktuellen Lage empfehlen, auch im Auftrag unmittelbar auf einen Vorbehalt der eigenen Belieferung hinzuweisen, um möglichst große Transparenz zu schaffen.

Um sich allerdings dann auch auf diese ausgebliebene eigene Selbstbelieferung rechtlich belastbar berufen zu können, müssen nach der Rechtsprechung einige Voraussetzungen erfüllt sein. Vom Unternehmer wird verlangt, dass er das Erforderliche dafür getan hatte, um lieferfähig zu sein. In der Regel fordert die Rechtsprechung also den rechtsverbindlichen Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Lieferanten und den Nachweis, dass man von diesem eigenen Lieferanten im Stich gelassen wurde und dieser Umstand nicht vorhersehbar gewesen war. Es empfiehlt sich ebenfalls, den Kunden unverzüglich über die eigene Nicht-Belieferung zu informieren und dem Käufer dann die ggf. bereits geleistete Gegenleistung zu erstatten.

 

Aktuell könnte ein klarstellender Hinweis zum Beispiel wie folgt heißen:

Aufgrund der aktuellen schwierigen Beschaffungslage bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

(ga)