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Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz veröffentlicht: Personenhandelsgesellschaften können Option noch für 2022 beantragen

17.11.2021rss_feed

Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz veröffentlicht: Personenhandelsgesellschaften können Option noch für 2022 beantragen

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG zu verbessern, hat der Gesetzgeber im Körperschafts-Modernisierungsgesetz (KöMoG) eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer eingeführt. Nun hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 10.11.2021 sich zu zahlreichen bisher bestehenden Zweifelsfragen umfassend geäußert.


Alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können ab dem Veranlagungszeitraum 2022 beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden (§§ 1a, 34a Abs. 1 KStG). Allerdings bleibt die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer unverändert. Zusätzlich ist auch ein Rückweg vorgesehen – die Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft.

Das BMF-Schreiben liefert interessierten Unternehmen weitere notwendige Informationen, damit geprüft werden kann, ob die Option zur Körperschaftsbesteuerung für sie überhaupt infrage kommt. Für alle Gesellschaften gilt, dass der Antrag auf Option nach amtlich vorgegebenem Datensatz per Fernübertragung zu stellen ist. Der Eingang des Antrags hat spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Unternehmen, die diese Option bereits für das kommende Jahr 2022 in Betracht ziehen, müssen ihren Antrag bis zum 30. November 2021 stellen.

Das BMF Schreiben finden Sie untenstehend zum Download. Ob es sich für betroffene Betriebe lohnen kann, die Option als Körperschaft besteuert zu werden lohnt, ist mit dem Steuerberater zu klären. Bereits jetzt mutmaßen die Experten, dass der Beratungsaufwand in den Steuerabteilungen bzw. bei den betreuenden Steuerberatern steigen wird.

Nicht nur die unmittelbaren, sondern gerade auch die mittelbaren Folgewirkungen auf Ebene der Gesellschafter machen eine intensive Befassung mit den Änderungen durch das KöMoG und vor einer Option einen ausreichend großen zeitlichen Vorlauf erforderlich. (ga)


Foto: © Vpoth - Fotolia.com

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