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Mängelrüge beim Streckengeschäft - Teil 2

09.05.2023rss_feed

Mängelrüge beim Streckengeschäft - Teil 2

Wie bereits im letzten Newsletter dargelegt, haben Kaufleute die Pflicht, eingehende Ware zumindest stichprobenhaft zu prüfen und bei Feststellung von Mängeln unmittelbar zu rügen. Wie ist die Sach- und Rechtslage aber zu beurteilen, wenn in Strecke an einen privaten Endkunden geliefert wird?


Den Händler trifft im verhältnis zu seinem Vorlieferanten die Untersuchungs- und Rügepflicht auch dann, wenn die Ware im Streckengeschäft an einen privaten Endkunde geliefert wird.

Problematisch ist dabei, dass für den privaten Kunden die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht gilt, so dass er Mängel sehr viel später nach dem Auftreten oder Entdecken reklamieren kann, ohne seine Rechte zu verlieren. Für den Händler kann es dann für die eigene Rüge gegenüber dem Lieferanten zu spät werden. Dass der Endkunde den Händler nicht direkt nach Bekanntwerden der Mängel informiert hat, liegt aber im wirtschaftlichen Risiko des Händlers. Die Rechtsprechung vertritt hier eine sehr strenge Linie. Im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten tritt die Fiktion des § 377 HGB ein und die Mängel gelten als genehmigt.

Praxistipp: Vereinbaren Sie also mit Ihren Vorlieferanten in den Fällen, in denen die Ware per Strecke an einen privaten Kunden geht, dass die Rügefrist in einem angemessenen Umfang verlängert wird. (ga)


Foto: © Falko Matte - fotolia.com

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