search

Reklamation – Haftung für sog. Mangelfolgeschäden – Teil II

20.07.2022rss_feed

Reklamation – Haftung für sog. Mangelfolgeschäden – Teil II

In unserem Artikel Reklamation – Haftung für sog. Mangelfolgeschäden – Teil I, NL KW 32, hatten wir dargelegt, dass die Haftung für sog. Folgeschäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der Sache an sonstigen Rechtsgütern entstehen, von dem vertraglichen Gewährleistungsrecht zu trennen ist. Wie dargestellt kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn dem Händler ein Vertretenmüssen für den Mangel vorzuwerfen ist. Dem Kunden, der Folgeschäden erleidet, können zusätzlich Ansprüche aus einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zustehen. Grundsätzlich kann der Anspruch im B2C- wie im B2B-Verhältnis geltend gemacht werden, allerdings sind Schäden an Sachen, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, durch das Produkthaftungsgesetz nicht gedeckt.


Kernstück des ProdHaftG Gesetzes ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers. Dadurch sind Schadensersatzansprüche nicht mehr an ein menschliches Vertretenmüssen gebunden, sondern hängen nur noch von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ab. Von einem Fehler ist auszugehen, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung der Produktbeschreibung, des üblichen Gebrauchs und innerhalb der zu erwartenden Lebensdauer zu erwarten ist. Der Fehlerbegriff bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach subjektiven Erwartungen des Kunden.

Als Hersteller haftet nicht nur derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat, sondern auch der Hersteller des Teilprodukts (Zulieferer, vorausgesetzt das Teilprodukt war für sich allein fehlerhaft), Quasi-Hersteller, Importeur (nur aus Drittländern) und ausnahmsweise auch der Händler, falls der Hersteller nicht (mehr) feststellbar ist.


Praxistipp: Um nicht wie ein Hersteller in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich daraus eine umfassende Dokumentationspflicht für den Händler durch Vorlage von Lieferscheinen, Rechnungen usw., da er sich innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten durch Mitteilung des Namens seines Vorlieferanten oder des Herstellers von der Haftung befreien kann.

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist per Gesetz der Haftungsumfang bei Personenschäden auf 85 Mio. Euro begrenzt und für Sachschäden an Dingen, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. (ga)