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Neuigkeiten zur EUDR vom BMEL

24.10.2023rss_feed

Neuigkeiten zur EUDR vom BMEL

Zwei Mitarbeiter des GD Holz hatten am Montag eine Besprechung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Thema EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Dabei gab es einige relevante Hinweise zur zukünftigen Umsetzung der EUDR, insbesondere bzgl. Weitergabe von Informationen innerhalb der EU. Hier eine Übersicht:


  • Es wurde nochmals bekräftigt, dass es eine Übergangsregelung für Holz geben soll, das zwischen dem 29.6.2023 und dem 30.12.2024 innerhalb der EU eingeschlagen wurde/wird. Der Umfang dieser Übergangsregelung und der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist noch unklar. Das BMEL hat der EU hier Vorschläge gemacht, die aber abgelehnt wurden. Ursprünglich angestoßen wurde das Thema Übergangsregelung durch das BMEL auf Anfrage des GD Holz.
  • Aufgrund des anhaltenden Protests einiger betroffener Wirtschaftsverbände (unter anderem GD Holz) hat die Kommission angekündigt, nun doch eine Schnittstelle zur automatischen Abgabe von Sorgfaltserklärungen (SE) im Informationssystem der EU bereitzustellen. Dies würde jedoch noch dauern, die Schnittstelle wird höchstwahrscheinlich nicht zum Start der Verordnung am 30.12.2024 bereitstehen.
  • Bei Abgabe der SE erhält ein Marktteilnehmer eine Referenznummer sowie zwei Token. Die Weitergabe der Referenznummer ist verpflichtend, die Weitergabe der Token freiwillig. Mit Hilfe von Token 1 kann ein Kunde validieren, dass die Referenznummer korrekt ist und wirklich eine SE abgegeben wurde. Mit Token 2 können zusätzlich die in der Sorgfaltserklärung enthaltenen Daten eingesehen werden.
  • Nicht-KMU innerhalb der Lieferkette müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten ein ordnungsgemäßes DDS angewandt haben. Der Umfang dieser Prüfung richtet sich nach dem Entwaldungs- und Legalitätsrisiko, das mit dem Produkt verbunden ist. Bei Holz, das in Deutschland oder einem ähnlichen Land mit geringem Risiko eingeschlagen wurde, wird unserer Ansicht nach möglicherweise die Überprüfung, ob eine SE abgegeben wurde (Referenznummer + Token 1) ausreichen, damit ein nachgelagertes Nicht-KMU-Unternehmen seinen Verpflichtungen gerecht werden kann.
  • Damit Nicht-KMUs in der Lieferkette ihren Verpflichtungen nachkommen können, müssen Informationen über die Einhaltung der EUDR beim Inverkehrbringen weitergegeben werden (insbesondere für Material aus Ländern mit hohem Risiko). Damit der Lieferantenschutz innerhalb der EU gewährleistet werden kann, soll es laut BMEL auch möglich sein, geschwärzte Informationen weiterzugeben. Wichtig ist nur, dass erkennbar ist, dass die EUDR eingehalten wurde. So könnte z.B. ein KMU-Händler Unterlagen von seinem Lieferanten (Importeur) weitergeben, in denen die Firmendaten geschwärzt sind, aus denen aber ansonsten hervorgeht, dass der Importeur seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Der Importeur wiederum könnte z.B. Geokoordinaten und Namen seiner eigenen Lieferanten schwärzen. Wichtig ist lediglich, dass der eindeutige Zusammenhang der Dokumente weiterhin gegeben ist. In welchen Fällen in der Praxis, welche Informationen erforderlich sind, müssen wir noch herausfinden.

  • Bisher wurde befürchtet, dass nachgelagerte Nicht-KMU-Unternehmen bei jedem einzelnen Verkauf eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen. Der GD Holz hat sich in den vergangenen Monaten intensiv dafür eingesetzt, dass hier eine unternehmensfreundliche Lösung gefunden wird. Gemäß BMEL sieht die Regelung nun so aus, dass Sorgfaltserklärungen chargenweise abgegeben werden können, solange die Informationen sich sinnvoll vereinheitlichen lassen können. Die genaue Regelung ist noch nicht klar, wir interpretieren die Aussagen des BMEL aber aktuell folgendermaßen: Im Falle eines Händlers kann die SE beim Einkauf abgegeben werden, also z.B. für jede Lieferung. Es soll aber auch möglich sein, größere Einheiten zu bilden, also z.B. mehrere Lieferungen aus einem Vertrag. Bei Holzverarbeitern wird die SE nach der Verarbeitung für die erzeugten EUDR-relevanten Produkte abgegeben (bei einem Sägewerk also z.B. je eine SE für Schnittholz und Sägespäne/Sägemehl). Der Verarbeiter kann hier einen sinnvollen Zeitraum für die Abgabe der SE definieren, also z.B. einmal täglich oder einmal wöchentlich. Beim Verkauf müssen dann die entsprechenden Referenznummern an die Kunden weitergegeben werden.
    Unabhängig davon müssen Importeure weiterhin für jede Lieferung eine SE abgeben.
  • Für Verarbeiter wird zudem diskutiert, dass die Gesamtzahl der bei der SE anzugebenden Referenznummern limitiert wird, wenn nicht genau nachvollziehbar ist, welche Referenznummern in welchem Produkt verarbeitet werden. Hier ein Beispiel zur praktischen Anwendung: Auf dem Holzplatz eines Sägewerks liegen 1000 Lieferungen Rundholz, die entsprechenden Referenznummern sind bekannt und müssen bei der Abgabe der (in diesem Fall) wöchentlichen SE angegeben werden. In der nächsten Woche werden 20 Lieferungen Holz verarbeitet und 10 neue Lieferungen kommen hinzu. Man entfernt dann die 20 ältesten Referenznummern aus der Liste und fügt die 10 neuen Nummern hinzu. Die somit leicht angepasste Liste wird dann für die Abgabe der nächsten SE verwendet. Die anwesenden Mitarbeiter aus der Holzindustrie waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Es bleibt aber abzuwarten, ob diese Möglichkeit den Vorgaben der EU entspricht.
  • Ein Unternehmen (z.B. Importeur oder Waldbesitzer) kann mehrere Bevollmächtigte haben. Kleine Firmen können dadurch die Abgabe der SE z.B. an mehrere Kunden abgeben.
  • Wer aktuell Produkte importiert, die unter die EUTR fallen, und diese zu Produkten weiterverarbeitet, die nicht von der EUTR betroffen sind, gilt als Marktteilnehmer. Dies wird auch zukünftig für die EUDR gelten. Auf unsere Nachfrage wurde aber bestätigt, dass Nicht-KMUs, die innerhalb der EU EUDR-relevante Ware kaufen und diese in Produkte weiterverarbeiten, die nicht unter die EUDR fallen, keine Marktteilnehmer sind.


Hier einige Praxisbeispiele von Beratungskunden der GD Holz Service GmbH, für die dieser Punkt relevant ist:

  • Sperrholz für Überseecontainer, Fahrzeugbau oder Lautsprecherboxen
  • Furnier für den Automobil- oder Flugzeugbau
  • Rohholz oder Zellstoff für Textilfasern oder Medikamente
  • Kartonverpackungen für Medizinprodukte
  • Rohholz oder Resthölzer für die Herstellung von WPC

Kurz gesagt gilt: Firmen, die Produkte in der Art der oben genannten Beispiele herstellen (nicht im Anwendungsbereich der EUDR enthalten), fallen bei eigenem Import unter die EUDR, bei Kauf in der EU nicht. Verarbeiter, die beim Holzhandel kaufen haben also deutlich weniger Auflagen als solche, die selbst importieren. Zudem müssen Importeure in solchen Fällen keine Informationen weitergeben.


Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um mündliche Aussagen handelt. Einzelne Details können sich ggf. noch ändern. Sobald wir konkrete Neuigkeiten bekommen, insbesondere in schriftlicher Form, werden wir Sie informieren.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass die konstruktive Zusammenarbeit zwischen GD Holz und BMEL dazu führt, dass die Interessen des Holzhandels in Brüssel gehört werden. Wir werden unsere Kontakte in Bonn und Brüssel weiterhin pflegen, um eine möglichst unternehmensfreundliche Umsetzung der EUDR zu erreichen. (fk)


Bild © BMEL.com

Bild © BMEL.com


Thomas Braun
25.10.2023 16:09
Weiter so - der letzte Newsletter über den Bericht aus Brüssel hat mich dann doch etwas machtlos gemacht und sehr frustriert.