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Neue Regelungen bei Preissenkungen gegenüber Verbrauchern

22.06.2022rss_feed

Neue Regelungen bei Preissenkungen gegenüber Verbrauchern

Wie bereits berichtet, gelten seit Ende Mai 2022 neue Vorgaben für Werbung mit Preisermäßigungen, damit der Verbraucher Preissenkungen für Waren künftig besser einordnen kann. So sollen kurzfristige vorherige Preiserhöhungen zur Verbesserung des Werbeeffektes wirkungslos gemacht werden. Diese Regelung gilt ohne Kleinbetriebsausnahme sowohl im stationären Handel wie auch für den Online-Handel


Gemäß § 11 PreisAnGVO gilt jetzt, dass Händler gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe von Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben haben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegolten hat. Es soll verhindert werden, dass wegen kurz vor der Werbemaßnahme erhöhten Preisen der Preisnachlass noch effektiver wirkt.

Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass auch mit Preisen geworben wird, also auf einen alten Preis Bezug genommen bzw. mit einer Preisherabsetzung geworben wird. Solche Preisermäßigungen können beispielsweise als Gegenüberstellung des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises (Statt-Preise) erfolgen oder durch sogenannte Streich-Preise.

 

Weiter zulässig bleibt es, mit einer prozentualen Herabsetzung zu werben (z. B. 20% auf alle Gartenmöbel), sofern an diesen Waren der jeweils niedrigste Preis im Sinne der Vorschrift angeben ist. Der konkrete Abzug kann an der Kasse erfolgen. Eine Neuetikettierung der betroffenen Waren ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die vorgestellten Änderungen gelten nicht, wenn:

  • ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung nur mit beispielsweise einem Knallerpreis, Sale oder Niedrigpreis geworben wird;
  • nur der ermäßigte Preis ohne Angabe eines vorherigen Preises angegeben wird;
  • wenn der Händler für ein Produkt wirbt, das er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt. Händler können also weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, wobei aber klar ersichtlich sein muss, dass es sich nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises handelt;
  • wenn Werbeaktionen in Form von 1+1 gratis, Kaufe 3 zahle 2 gewählt werden.

 

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können zum einen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen zum anderen stellen sie Ordnungswidrigkeiten da und könnten mit einem Bußgeld belegt werden, wenn der Händler in eine gewerbeaufsichtliche Kontrolle kommt. (ga)


Foto: © Stock.com

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