Neue Hinweise zur Umsetzung der neuen Schweizer Holzhandelsverordnung
Wie bereits mehrfach berichtet, müssen Schweizer Importeure ab dem 01.01.2022 die Vorgaben der Holzhandelsverordnung (HHV) umsetzen. Die GD Holz Service GmbH hat dazu kürzlich ein Webinar der zuständigen Schweizer Behörde besucht und einige neue Erkenntnisse gewonnen.
Die HHV ist ein Pendant zur EUTR, eine gegenseitige Anerkennung zwischen HHV und EUTR ist beabsichtigt. Bis es so weit ist, müssen Schweizer Importeure für alle Importe von Holz und Holzprodukten, die unter die HHV fallen (identischer Anwendungsbereich wie die EUTR) ein Sorgfaltspflichtsystem anwenden, das den Import von illegal eingeschlagenem Holz verhindert. Dies gilt ausdrücklich auch für Holz, das in der EU eingeschlagen wurde, und auch unabhängig davon, ob für das Holz in der EU bereits ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde.
Die in der Schweiz für die Umsetzung der HHV zuständige Behörde ist das Bundesamt für Umwelt, kurz BAFU. Im Austausch mit dem BAFU haben wir bereits im August ein Informationsblatt erstellt, das auflistet, welche Informationen Schweizer Importeuren ab dem 01.01.2022 zur Verfügung gestellt werden sollten (siehe unten).
In einem Webinar des BAFU letzte Woche gab es dazu noch folgende Hinweise:
- Bei Ländern mit einem Korruptionswahrnehmungsindex unter 50 geht das BAFU von einem erhöhten Risiko aus (gilt auch für EU-Länder, als Beispiel wurde eine Lieferung Eiche aus Kroatien verwendet). Zertifizierung kann hier z. B. zur Risikominderung verwendet werden.
- Bambus wird nicht überprüft, auch wenn die betroffene Warentarifnummer unter den Anwendungsbereich fällt. Bei zusammengesetzten Produkten (z. B. Mehrschichtparkett) müssen aber die Holzanteile geprüft werden.
- Aufgrund des geplatzten Rahmenabkommens zwischen der EU und der Schweiz gibt es momentan keine Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung. Gespräche sollen aber so bald wie möglich aufgenommen werden. Das BAFU befindet sich bereits im Austausch mit der BLE und der EUTR Expert Group in Brüssel
- FLEGT-Zertifikate bzw. V-Legal-Zertifikate aus Indonesien werden als Risikominderung anerkannt
- Holz, das in Deutschland oder einem anderen Land mit geringem Risiko eingeschlagen wurde: Selbstdeklaration des Exporteurs auf der Rechnung mit Infos zu Baumart und Land des Holzeinschlags sollte ausreichen, um die Legalität des Holzes zu gewährleisten. Der Schweizer Importeur muss aber selbst beurteilen, ob Nachweise ausreichend sind oder nicht.
- Holz aus Myanmar: Auch bei Import über die EU ist eine Prüfung und Risikominderung nötig, laut BAFU ist fraglich, ob eine ausreichende Risikominderung überhaupt möglich ist.
- Zertifizierung: Es muss geprüft werden, ob die Zertifizierung die identifizierten Risiken mindern kann, sie wird nicht pauschal anerkannt. Dies ist immer vom Einzelfall abhängig. Es kann auch nützlich sein, wenn nur Teile der Lieferkette zertifiziert sind (z. B. bei einfachen Lieferketten)
- Leitfäden, Country Conclusions und Länderprofile der EU werden angewandt, aber die Schweiz als souveränes Land behält sich eine andere Meinung vor (
sinngemäße Anwendung
). - Kontrollen finden risikobasiert statt. Es ist also davon auszugehen, dass Importe von in Deutschland eingeschlagenem Holz verhältnismäßig wenig kontrolliert werden.
Sobald sich Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie darüber informieren. Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an kraft@gdholz.de. (fk)
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