Neue Anforderungen an formaldehydhaltige Platten – Was sollte ich wissen?
Trotz einiger Anstrengungen den Stichtag zu verschieben und eine europäisch abgestimmte Lösung zu finden, werden die neuen nationalen Anforderungen an den Formaldehyd-Gehalt von Holzwerkstoffen aller Wahrscheinlichkeit nach zum 1. Jan. 2020 in Kraft treten. Die Holzwerkstoff-Industrie informiert bereits dazu und auch für den Handel besteht Informationsbedarf darüber, was zu beachten ist.
In unserem GD Holz-Newsletter haben wir bereits in Ausgabe 6 (6.2.2019) über die geplante Neuregelung informiert – den Artikel mit einigen Hintergrundinfos finden Sie als PDF anbei (dort ist auch die ursprüngliche Bekanntmachung aus dem Bundesanzeiger beigefügt). Bis vor wenigen Wochen haben die betroffenen Akteure, u. a. der GD Holz und die Holzwerkstoff-Industrie, eine Verschiebung des Termins 1.1.2020 gefordert, da noch viele offene Fragen bestehen und ein deutscher Alleingang in dieser Angelegenheit der Idee des europäischen Binnenmarktes widerspricht. Grundsätzlich sind Handel und Industrie nicht gegen eine Verschärfung der Formaldehyd-Anforderungen, wie sie z. B. in Nordamerika bereits durchgesetzt sind, aber eine derartige Anforderung muss europäisch abgestimmt sein.
Welche Produkte sind betroffen?
Außer der Einführung der neuen Referenzmethode werden keine weiteren Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung vorgenommen. Somit gilt diese Anforderung – wie bisher auch – für alle formaldehydhaltigen Holzwerkstoffe, dies sind v. a. Spanplatten, Faserplatten (MDF), Sperrholzplatten, OSB sowie den Produkten daraus, insbesondere Fußböden, Türen und Möbel. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck, d. h. auch der Nicht-Wohnbereich ist betroffen sowie Verpackung und Außenanwendungen.
Gibt es eine Deklarationspflicht?
Nein. Die bisherige Deklarationspflicht bei Holzwerkstoffen und Holzprodukten, die der Bauprodukten-Verordnung unterliegen und entsprechend CE-gekennzeichnet sind, bleibt bestehen. Es bleibt auch der oft deklarierte Grenzwert E 1
erhalten, auch wenn die Prüfmethoden zum Erlangen des Wertes verschärft wurden (siehe beigefügter Artikel). Eine Klasse E 0,5
oder E ½
wurde nicht festgelegt und kann auch nicht deklariert werden. Die Bezeichnung weist lediglich umgangssprachlich
auf den reduzierten Formaldehydwert hin.
Kann ich Lagerware nach dem 1.1.2020 abverkaufen?
Grundsätzlich ja, wenn sichergestellt ist, dass diese Ware bis zum 31.12.2019 in Verkehr gebracht wurde. Dabei ist hier das Inverkehrbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gemeint, was die Bundesrepublik Deutschland ist.
Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass diese Rechtslage auch für Importlager außerhalb Deutschlands gilt, wenn die Ware bis zum Stichtag 31.12.2019 vom deutschen Importeur verzollt worden ist und dann in Deutschland vermarktet werden soll. Ware, die nach dem Stichtag verzollt wird, muss der neuen Regelung folgen.
Ware, die vor dem Stichtag 31.12.2019 mit alten Formaldehyd-Grenzwerten (E 1) nach obiger Definition in Verkehr gebracht wurde, darf nach dem Stichtag verkauft werden. Ware, die nach dem Stichtag 31.12.2019 in Verkehr gebracht wird, muss den neuen Grenzwert halten. Bitte beachten Sie das anhängende Schreiben an die zuständigen Behörden, in dem wir diesen Sachverhalt klar darstellen.
Kann ich CARB-, bzw. TSCA-gekennzeichnete Ware einsetzen?
Das kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da eine Vergleichbarkeit der amerikanischen Prüfmethode (ASTM) und der europäischen (EN) nur bedingt gegeben ist. Wenn Sie also Produkte beziehen oder beziehen möchten, die nach CARB (Phase II) bzw. TSCA Title VI deklariert sind, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, um dies als Grundlage für die Inverkehrbringung in Deutschland ab dem 1.1.2020 zu nutzen.
- Die Prüfbedingungen nach ASTM sind etwas schärfer als die Europäischen (EN 717-1), was zu einem höheren Emissionswert im Vergleich führt. Dies bedeutet, dass ein nach ASTM ermittelter Emissionswert (in ppm) üblicherweise auch europäische Vorgaben einhält.
- Wichtig ist, dass ein Prüfprotokoll eines Prüfinstituts vorliegt, welches einen Wert von <0,05 ppm (gemessen nach ASTM) ausweist, dann kann unterstellt werden, dass auch der deutsche Grenzwert (
E ½
) eingehalten wird; - Zu beachten ist, dass die amerikanischen Grenzwerte je nach Produkt unterschiedlich sind – so haben Span- und MDF-Platten Anforderungen, die nur leicht unter dem jetzigen E 1 liegen, während die Anforderungen für Laubsperrholz ebenfalls 0,05 ppm beträgt, daher ist 2. unbedingt zu beachten.
Wo bleibt Europa?
Die gemeinsamen Stellungnahmen der Holzwirtschaft haben gefordert, dass es eine europäische Regelung für den Formaldehydgehalt von Holzwerkstoffen geben muss, da es nun zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. Verschiedene Initiativen, die dies gefordert haben, sind leider gescheitert. Somit bedarf es eines neuen Anstoßes durch die europäischen Verbände und der EU-Kommission. Auch wenn dies in Teilen bereits in die Wege geleitet wurde, wird eine europäisch einheitliche Regelung noch auf sich warten lassen.
Wie trete ich mit meinen Lieferanten in Kontakt?
Wie bereits mitgeteilt, hat der GD Holz ein Musterschreiben verfasst, das Sie in der Kommunikation mit Ihren Vorlieferanten, Herstellern und Importeuren nutzen können. Dieses können Sie auf Anfrage über den Verband (irwin@gdholz.de) in deutscher und englischer Sprache erhalten. Wir hoffen, dass wir damit eine einheitliche Kommunikation sicherstellen können. (zel)
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