Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in der deutschen Umsetzung
Im deutschen Gesetzgebungsverfahren Ende Juli 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf zur Umsetzung der Europäischen CSRD beschlossen.
Wichtig bei diesem Entwurf ist die Anpassung an das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und die entsprechende europäische Regelung, womit eine doppelte Berichtserstattung entfallen soll. Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro, über 50 Mio. Euro Umsatzerlös oder mehr als 250 Beschäftigten - zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein. Damit sind eine Reihe von GD Holz Mitgliedsunternehmen von der CSRD betroffen.
Derzeit bestehen noch Rechtsunsicherheiten und offene Fragen, weil der Regierungsentwurf erst im Herbst im Bundestag diskutiert und wahrscheinlich mit Änderungen verabschiedet wird. Die Berichtspflicht gilt für die oben genannten Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 mit entsprechendem Bericht bis Ende April 2026. Die Umsetzung der CSRD ist eine anspruchsvolle Managementaufgabe. Sie ergänzt den Jahresabschluss der Unternehmen und folgt einem genormten Verfahren. Es ist zu befürchten, dass ähnlich wie beim Lieferkettengesetz sogenannte Kaskadeneffekte auftreten und auch kleinere Unternehmen Informationen an CSRD -pflichtige Unternehmen liefern müssen.
Zum Thema Lieferkettengesetz (anderes Thema) bereitet der GD Holz gerade eine Selbstverpflichtungserklärung vor, welche unsere Mitgliedsunternehmen im Umgang mit verpflichteten Unternehmen verwenden können. Diese Selbstverpflichtung schließt jegliche rechtliche Verpflichtungen aus dem Lieferkettengesetz aus. Ein Musterschreiben an Lieferanten / Kunden fügen wir dem Text nochmals bei. (gb)
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