Mehr Klarheit beim Thema Formaldehyd
Mittlerweile sind die meisten Produzenten, Importeure, Händler sowie Möbelindustrie und Handwerk auf die neuen Vorgaben zum zulässigen Formaldehyd-Gehalt von Holzwerkstoffen eingestellt. Allerdings unterschied sich die Kommunikation bei den verschiedenen Interessensgruppen zum Teil noch deutlich voneinander. Das Hauptproblem hierbei war, dass die verantwortlichen Behörden – zu nennen sind BLAC (Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit) und UBA (Umwelt-Bundesamt) – erst am 19. Nov. durch die Veröffentlichung des Fragenkatalogs auf der Website des UBA klarere Aussagen zum Thema getroffen haben.
In unserem GD Holz-Newsletter haben wir bereits einige Male über die geplante Neuregelung informiert (eine aufgearbeitete Zusammenstellung aller Artikel finden Sie beigefügt). Die letzte große Frage für die Lieferkette nach der Produktion war letztlich: Wie ist der Stichtag 31.12.2019 genau zu lesen? Gilt er für das Produktionsdatum, das Inverkehrbringen in den deutschen Wirtschaftsraum, die Veräußerung an Dritte wie Industrie und Handwerk oder gar für die Herstellung weiterer Produkte wie Möbel oder den Einbau auf der Baustelle?
Details zur Stichtagsregelung
Dies ist weitgehend in der Frage 6 des FAQs behandelt, die wir Ihnen ja auch bereits vorab im Newsletter des 13.11.2019 bekanntgegeben haben.
Im Wortlaut: Die in der Bekanntmachung genannte Frist für die Anwendung bisher anwendbarer Prüfmethoden (gültig bis 31.12.2019) bezieht sich auf den Zeitpunkt der Herstellung der Holzwerkstoffe. Das bedeutet, dass beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten), die bis zum 31.12.2019 hergestellt wurden, die Anforderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung (auch nach dem 31.12.2019) dauerhaft, d. h. auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen, erfüllen, soweit sie den Grenzwert unter Anwendung der in der Bekanntmachung (BAnz AT 26.11.2018 B2) unter 'gültig bis 31.12.2019' genannten Methoden nicht überschreiten.
Dies ist auch in einem aktuellen Artikel des EUWID vom 5.12.2019 zusammengefasst: Demnach können Holzwerkstoffe, die bis Jahresende nach der bis 31.12.2019 gültigen alten
Version der ChemVerbotsV produziert und eingelagert werden, auch nach der zum 1.1.2020 anstehenden Umstellung der Formaldehyd-Prüfmethodik in Deutschland zeitlich uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden.
Das UBA hat EUWID auf Anfrage mitgeteilt und auch GD Holz erneut bestätigt, dass bei der Neuregelung zur Formaldehyd-Prüfmethodik nur das Produktionsdatum entscheidend ist. Das Datum des Inverkehrbringens spiele demnach keine Rolle. Das UBA hat in seiner Antwort zudem darauf hingewiesen, dass nicht zwischen der Produktion in Deutschland und im Ausland zu unterscheiden ist. Eine konkrete Aussage zum Lagerort enthält die UBA-Antwort nicht. Aus der Formulierung zum Produktionsort kann aber geschlossen werden, dass auch im Ausland eingelagerte Holzwerkstoffe nach dem 1.1.2020 in Deutschland abverkauft und weiterverarbeitet werden können.
Diese Auslegung ist weiter gefasst, als die ursprüngliche Lesart, das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland – durch Import oder inländische Produktion – in Bezug zu nehmen. Zur rechtlichen Absicherung empfiehlt es sich aber dringend, von Ihrem Lieferanten oder Produzenten eine Aussage zu bekommen, ab wann Platten mit den neuen Grenzwerten produziert werden und ab wann diese verfügbar sind. Da es keine Kennzeichnung der Platten geben muss, liegt es an Ihrer Warenwirtschaft alte
und neue
Ware auseinander zu halten. Ein möglichst rascher Abverkauf alter Ware empfiehlt sich daraus ebenso.
Wie verhält es sich bei der Weiterverarbeitung und einem erneuten Inverkehrbringen
?
Wie bereits oben in der offiziellen Antwort aus den FAQ des UBA zitiert, erfüllen Holzwerkstoffe die Vorgaben der ChemVerbotsV dauerhaft, also auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen. Im Zusammenhang mit den oben gemachten Aussagen zu Produktions- und Lagerort kann geschlossen werden, dass Holzwerkstoffe nach dem 1.1.2020 in Deutschland abverkauft und weiterverarbeitet werden dürfen. Das heißt folglich auch, dass daraus produzierte Möbel ebenfalls zeitlich uneingeschränkt in Deutschland produziert und abverkauft werden dürfen.
Aussagen der Verarbeiterseite, dass bereits ab 1.1.2020 nur noch Platten verkauft und verarbeitet werden dürfen, welche die neuen Prüfanforderungeen einhalten, sind anhand oben ausgeführter Aussagen als nicht korrekt zu bewerten. Solange durch den Plattenverarbeiter sichergestellt ist, dass die zu verwendende Platte nach der zum Herstellungszeitpunkt gültigen Prüfanalytik hergestellt ist, kann diese zeitlich uneingeschränkt abverkauft und weiterverarbeitet werden. Die Sicherstellung der Umstellung der Verfahren liegt bei dem herstellenden Unternehmen. Auf Anfrage sollten aber Nachweise erbracht werden können, welche Prüfanalytik zugrunde liegt und wann die Platte produziert wurde. Eine Verarbeitung der rechtmäßig in Verkehr gebrachten Platten bleibt uneingeschränkt möglich, da es nachgelagert keine bauseitige Anforderung bzgl. der neuen Prüfanforderung gibt.
Abschließend möchten wir – wie auch das UBA dies stets tut – darauf hinweisen, dass die hier gegebenen Information die Auslegung des Umweltbundesamtes widerspiegeln. Diese Auslegung ist für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, die im Zweifelsfall kontaktiert werden sollten. Allerdings haben die Bundesländer bei der Erarbeitung des FAQ mitgewirkt, so sollte von dieser Seite eigentlich keine grundlegend andere Position zu erwarten sein. (zel)