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Marktüberwachung der Bauaufsicht zu CE-Produkten

14.05.2025rss_feed

Marktüberwachung der Bauaufsicht zu CE-Produkten

Im Rahmen der EU-Bauprodukten-Verordnung, welche die CE-Kennzeichnung regelt, werden Marktüberwachungen durch die Bauaufsichtsbehörden durchgeführt. In diesem Zusammenhang sind wir oft mit betroffenen Holzhändlern in Kontakt und versuchen bestmöglich über den Ablauf der Überwachungen zu informieren und darauf vorzubereiten.


Grundlage der Marktüberwachungen

Gemäß den EU-Vorgaben für Akkreditierung und Marktüberwachung, im Zusammenhang mit der Vermarktung von (Bau-)Produkten, erstellen die Mitgliedsstaaten (hier Deutschland) sektorspezifische Marktüberwachungsprogramme. Im Falle des Holzhandels geht es dabei um die EU-Bauprodukten-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten).

Erfasste Produktbereiche

Die Marktüberwachung nach diesem Programm erstreckt sich auf alle Bauprodukte nach o. g. Verordnung, die von harmonisierten Normen erfasst sind, oder für die eine Europäische Technische Bewertung (kurz ETA für European Technical Assessment) ausgestellt wurde. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen eine CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist oder fehlt. Wir haben eine Übersicht der erfassten Produkte des Holzhandels überarbeitet und hier angehängt.

Programm 2025

Das DIBt hat in seinem Programm zur Marktüberwachung 2025 und den zusätzlichen Festlegungen zur Durchführung des Marktüberwachungsprogramms von harmonisierten Bauprodukten folgende für den Holzhandel relevanten Produkte aufgeführt à siehe Ankündigung 2025 des DIBt.

Insbesondere wird die Norm EN 14915 für Innen-/ Außenwand- und Deckenbekleidungen sowie Bausätze für innere Trennwände genannt (EN 14915 Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz). Dies ist besonders zu beachten, da teilweise Hobelwaren für Fassaden und andere Wand-/ Deckenbekleidungen im Innen- und Außenbereich nicht CE-gekennzeichnet sind. Hersteller beziehen sich dort auf eine Ausnahmeregelung im deutschen Baurecht (MVV TB, bzw. Bauordnungen der Länder).

Klären Sie hier mit Ihren Lieferanten von Hobelwaren für die genannten Anwendungen, ob die Dokumentation (insbesondere Leistungserklärung) für die Produkte vorliegen. Wenn die Produkte nicht gekennzeichnet sind, sollten o. g. Ausnahmeregelungen bekannt sein.

Neben diesen Produkten können theoretisch alle Produkte für das Bauwesen überprüft werden, eine Übersicht der Produkte finden Sie in unten verlinkter Tabelle.


Ablauf der Überprüfung

Unserer Erfahrung nach treten die zuständigen Bauaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer bei einer Überwachung direkt mit Ihnen in Kontakt und kündigen den Besuch ca. zwei bis vier Wochen vorher an. Insbesondere das Thema Holzwerkstoffe schien bei den bisher gelaufenen Produkten im Fokus zu liegen (relevante Produkte siehe Anhang).

Erstmalig kamen uns jetzt aber zusätzlich Informationen zu, dass die Marktüberwachung auch remote Überprüfungen macht – insbesondere von Produkten, die in Webshops angeboten werden. Sie werden dann aufgefordert, zu aufgeführten Bauprodukten entsprechende Leistungserklärungen nach Bauproduktenverordnung zu erbringen.

 

Konkrete Punkte der Vorbereitung:

  • Aufstellung der gehandelten Bauprodukte, insbesondere die im Anhang gelisteten (dies können ferner aber auch Schrauben, Beschläge oder andere Baustoffe sein!)
  • Leistungserklärungen der Hersteller für alle relevanten Produkte verfügbar halten oder zumindest mit den Lieferanten klären, dass diese im Bedarfsfall verfügbar sein müssen
  • Wareneingangskontrolle: Der Wareneingang muss bei Bauprodukten kontrollieren, ob das CE-Zeichen auf dem Produkt oder anderweitig angebracht ist
  • Umgang mit fehlerhaften Produkten
  • Regelung der Weitergabe der Leistungserklärungen an den Kunden.

 

Bekannte Probleme

Der Teufel steckt im Detail, so stellt sich z. B. immer mal wieder die Frage, ob eine Leistungserklärung zwingend in deutscher Sprache ausgestellt sein muss, ob die Leistungserklärung mit dem Produkt geliefert werden muss oder wann ich z. B. als Importeur oder Verarbeiter selbst als Hersteller auftrete. Das DIBt hat dazu ein umfangreiches FAQ-Dokument erstellt, das Sie über die verlinkte Webseite des DIBt aufrufen können.

Kritisch erweist sich mitunter Sperrholz – aus verschiedenen Gründen: Sperrholz ist ein Importprodukt, das oft noch über weitere Akteure wie Makler oder Großhändler gehandelt wird. Eine CE-Kennzeichnung wird dann nötig, sobald das Sperrholz strukturgebend im Bauwesen eingesetzt wird. Damit muss der Inverkehrbringer im EU-Binnenmarkt auch seiner Verpflichtung nachkommen, eine Leistungserklärung (DoP) bereitzustellen.

 

 


Foto © Istock.com

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