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Kriegsbedingte Preissteigerungen bei Baustoffen

30.03.2022rss_feed

Kriegsbedingte Preissteigerungen bei Baustoffen

Die Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine sind enorm und es ist jetzt schon deutlich, dass in einigen Sortimenten die Preise erheblich steigen und die Verfügbarkeiten sich reduzieren werden. Die Holzbranche wird also erneut mit deutlichen Preissteigerungen konfrontiert.


Wie schon zu den Hochzeiten der Corona-Epidemie stellen sich vertragliche Fragen, ob Preissteigerungen an die Kunden weitergereicht werden können. Das Ergebnis ist erneut nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellbar.

Bereits im letzten Jahr hat der GD Holz eine Preisanpassungsklausel zur Verfügung gestellt, die eine spätere Anpassung an z. B. gestiegene Rohstoffkosten ermöglichen kann. Diese finden Sie in unserem Intranet im Handbuch Holzhandel.

Ohne eine vertragliche Grundlage könnte gesetzlich die Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (§ 313 BGB). Nach der Regelung kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten und wenn einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Die Rechtsprechung legt hierfür sehr hohe Maßstäbe an. Das nicht voraussehbare wirtschaftliche Risiko sieht sie grundsätzlich nicht von der Geschäftsgrundlage erfasst. Dieses läge allein im Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der von negativen Veränderungen betroffen ist. Folgerichtig gehen Teuerungen, beispielsweise für Material, grundsätzlich auch zu Lasten des jeweiligen Verkäufers.

Das OLG Hamburg hat 2005 entschieden, dass ein Anspruch auf Preisanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht gegeben war. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich Stahl innerhalb kürzester Zeit um bis zu 400 % verteuert hatte.

Ob es aktuell wegen der besonderen Umstände, die zu der Verteuerung führen, eine andere Sichtweise geben kann, bleibt leider noch abzuwarten. Die Argumente wären jedenfalls belastbar: Es war vor Kurzem noch undenkbar, dass mitten in Europa ein Staat einen Nachbarn brutal überfällt. Die Schärfe und Fülle an ausgesprochenen Sanktionen hat es Europa seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gegeben. Man darf also schon die Frage stellen, wann, wenn nicht jetzt, liegen äußere unvorhersehbare Umstände vor, die Auswirkungen und Einfluss auf die Geschäftsgrundlage haben?

In diese Richtung weist auch die Begründung des Bundeserlasses vom 25.03.2022 von Bundesverkehrsministerium und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, der auch in der aktuellen Krise einen Fall der höheren Gewalt sieht, der im Einzelfall das Festhalten an den unveränderten Vertragspreisen unzumutbar macht (S. 4/5).

Der Erlass ermöglicht in der gegenwärtigen Krisensituation die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, mit der Preissprünge während eines Bauprojekts aufgefangen werden sollen. Holz gehört ausdrücklich zu den Baustoffgruppen, die einer Gleitklausel unterliegen dürfen. Der zeitliche Mindestabstand zwischen Angebotsabgabe und Baufertigstellung als Voraussetzung der Preisgleitung wird von bislang sechs Monaten auf einen Monat verkürzt. Der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffs muss allerdings mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme betragen.

Läuft das jeweilige Vergabeverfahren bereits, dann sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen, wenn die Angebote noch nicht geöffnet sind. Ist die Angebotseröffnung schon erfolgt, dann ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

Die Regelungen sind am 25. März 2022 in Kraft getreten und sind zunächst befristet bis zum 30. Juni 2022.

 

Den gesamten Erlass finden Sie hier:


Foto: © coloures-pic - fotolia.com

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