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Neue Holzarten unter Schutzschirm des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)

11.01.2023rss_feed

Neue Holzarten unter Schutzschirm des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)

 

Für die meisten Händler relevant: Mit der letzten Vertragsstaatenkonferenz (CoP, Convention of the Parties) in Panama wurden im Rahmen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens für den Holzhandel sehr wichtige Arten unter Schutz gestellt. Der GD Holz hatte im Fachbereich Außenhandel Ende Dezember noch ein Gespräch mit dem stellv. Referatsleiter des BfN und wir haben die wichtigsten Ergebnisse nachfolgend als Fragenkatalog zusammengefasst.


1. Welche neuen Arten wurden nun unter Schutz gestellt?

- Aus Südamerika:

  • Cumarú (Gattung Dipteryx)
  • Ipé (Gattungen Handroanthus, Roseodendron und Tabebuia)

- Aus Afrika:

  • Afzelia / Doussié (Gattung Afzelia)
  • Padouk (Gattung Pterocarpus)
  • Khaya / Afrikanisches Mahagoni (Gattung Khaya)

2. Dürfen diese Arten noch gehandelt werden?

  • Die neuen Arten sind allesamt in den Anhang II aufgenommen worden, was bedeutet, dass der Handel damit nach wie vor gestattet ist, es nun aber Auflagen zu beachten gibt.

3. Wann treten die neuen Änderungen in Kraft?

  • 23. Februar 2023
  • Die Übergangsphasen bei Ipe und Cumaru wurden verlängert und für diese Arten gilt der 23. Februar 2025.

4. Warum sind die Neulistungen nicht nur für Importeure relevant?

  • Mit den o.g. Arten werden Holzsortimente unter Schutz gestellt, die im Fachhandel weit verbreitet sind und wichtige Handelssortimente darstellen. Insbesondere Ipé und Cumaru sind gefragte Hölzer für den Terrassenbau. Damit treffen die Neulistungen nun nicht mehr nur einige wenige Importeure, sondern eine Vielzahl an Holzfachhändlern, die diese Arten im Verkaufssortiment führen.

5. Wie muss mit Altbeständen des Anhang II in Deutschland umgegangen werden, gibt es eine Anmeldepflicht?

  • Es gibt keine Anmeldepflicht für Altbestände, die schon vor Inkrafttreten der neuen Listungen sich in Deutschland befinden. Die Anmeldung ist aber eine Vereinfachung für den späteren Handel und daher sollten Altbestände angemeldet werden, um den Vorerwerbsstatus zu erlangen.
  • Es besteht jedoch eine Buchführungspflicht nach Bundesartenschutzverordnung.

6. Wo kann ich Altbestände anmelden?

  • Die Antragstellung dazu kann bereits jetzt online unter CITES online erfolgen, die eigentliche Genehmigung erfolgt dann auf Papier.
  • Die EU ist auf dem Weg zum e-permitting ab Ende 2024 und beabsichtigt damit, ein einheitliches Verfahren auf elektronischem Wege bereits zu stellen. (nop)

Foto: © cites.org

Foto: © cites.org


Christian Tausch
12.01.2023 08:56
Vielen Dank für die Hinweise, die nach tieferem Einlesen in die Materie mehr Fragenzeichen entstehen lässt. Holz Roeren: Als Händler führen Hobelware der Holz Padouk im Programm. Diese "Buch"haltungspflicht treibt mich gerade um. was, wie wo, ... Nach weitere Recherche auf der Seite www. bfn.de (Bundesamt für Naturschutz) stolpere ich auf der Seite (https://www.bfn.de/holz-holzprodukte#anchor-7251) auf die Formulierung für Arten Cites Anhang II (Pterocarpus spp. (Handelsname Padauk u.a.m.) – alle Arten der afrikanischen Population, mit Annotation #17): Der Schutzstatus ist mit folgender Anmerkung (Annotation) verbunden:#6: Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz.
Frage können Sie daraus die Antwort ableiten: Können wird beim Handel mit Hobelware NICHTS machen? Weil Hobelware nicht aufgeführt ist. MfG C, Tausch