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Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen

08.11.2023rss_feed

Kartellrechtlich verbotene Verhaltensweisen

Kartellrechtsbußen sind zu Recht gefürchtet. Die Summen, die aufgerufen werden, sind oft drakonisch hoch und auch die Ahndung des Wirtschaftsstrafrechts kann empfindlich sein. Das Kartellverbot wird sehr weit ausgelegt. Erfasst sind nicht nur schriftliche Verträge, sondern auch bloße mündliche Vereinbarungen, die mal eben telefonisch getroffen werden.


Grundsätzlich kann das Verhalten jedes Mitarbeitenden die kartellrechtliche Haftung eines Unternehmens begründen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Personen, die sich kartellrechtswidrig verhalten, tatsächlich berechtigt sind, ihr Unternehmen im Rechtsverkehr zu vertreten. m Folgenden wollen wir einige (verbotene) Beispielsfälle für das Verhalten der Wettbewerber untereinander vorstellen:


1. Preis- und Konditionenabsprachen

Verboten ist jede Absprache zwischen Wettbewerbern über Preise, Preisbestandteile oder Preisnachlässe sowie über Zeitpunkt und Ausmaß von Preisveränderungen. Derartige Absprachen gehören zu den sog. Hardcore-Kartellverstößen, die grundsätzlich unzulässig sind. Erfasst ist neben der unmittelbaren Preisfestlegung auch die mittelbare Preisfestlegung durch Absprache von preisbildenden Faktoren wie etwa Handelsspannen oder Frachtkostenpauschalen.

2. Marktaufteilung (Absatzgebiete, Kunden oder Quoten)

Die Aufteilung des Marktes zwischen Wettbewerbern stellt ebenso einen Hardcore-Kartellrechtsverstoß dar und ist als solcher grundsätzlich stets unzulässig. Eine Marktaufteilung findet zumeist dergestalt statt, dass sich Wettbewerber versprechen, bestimmte Kunden oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht anzugreifen. Auch die Vereinbarung, bestimmte Produktionsmengen oder Quoten nicht zu überschreiten, etwa um die von den Parteien jeweils gehaltenen Marktanteile stabil zu halten, stellt eine unzulässige Marktaufteilung dar.

3. Informationsaustausch und Benchmarking

Der Austausch von aktuellen preisbezogenen Informationen wie Einkaufs- und Verkaufspreise, Listenpreise, einzelne Preisbestandteile oder der Preiskalkulation sowie Informationen über Vertriebspolitik, Absatzgebiete und Kunden (Kundenlisten, aktuelle Aufträge und Ausschreibungen) ist zwischen Wettbewerbern stets unzulässig.

Es kommt auch nicht darauf an, dass die Marktbegleiter im direkten Gespräch unzulässige Informationen miteinander ausgetauscht haben. Ein Verstoß wird auch darin gesehen, wenn ein Unternehmen unnötig früh anstehende Preiserhöhungen öffentlich macht, um angeblich seine Kunden zu informieren. Die Information an die Kunden ist erlaubt und ja auch notwendig, aber es darf nicht der Eindruck entstehen, dass man auch andere Unternehmen mit auf den Weg nehmen möchte.

 


Bereits das ein- und erstmalige Fehlverhalten bei der Weitergabe wettbewerblich sensibler Informationen gegenüber Wettbewerbern kann einen Kartellverstoß begründen und hohe Bußgelder nach sich ziehen. Es ist auch unerheblich, ob der Anlass dienstlich oder privat, spontan oder organisiert, z. B. Teilnahme an Messen, Verbandstreffen, Marktinformationssystemen, Werksbesuchen etc. erfolgt ist.

Zu beachten ist, dass auch die bloße Entgegennahme (das Mithören, das Lesen) einer von einem Wettbewerber preisgegebenen sensiblen Geschäftsinformation die kartellrechtliche Haftung des Empfängers begründen kann und nur ein umgehender, offen ausgedrückter und dokumentierter Protest des Empfängers dieses Risiko ausschließt. (ga)


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