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Kann der Kunde wegen Montagemängeln die vollständige Bezahlung verweigern?

19.04.2023rss_feed

Kann der Kunde wegen Montagemängeln die vollständige Bezahlung verweigern?

In unserer täglichen Beratungspraxis wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Kunde die Zahlung der Werklohnrechnung vollständig verweigern kann, wenn nach der Abnahme der Werkleistung noch Mängel berechtigterweise reklamiert werden und der Händler diese noch zu erfüllen hat.


Wenn beim Abnahmetermin noch Mängel festgestellt werden, die nicht gravierend sind, kann die Abnahme ab solche nicht verweigert werden. Nach der Abnahme durch den Kunden, wird allerdings die Werklohnforderung fällig und kann in Rechnung gestellt werden. In der Praxis wird die Zahlung durch den Kunden oft verweigert und er besteht darauf, dass zuvor alle Mängel beseitigt werden.

Dieses Verhalten ist jedoch nach der Rechtslage – weder beim BGB-Werkvertrag noch beim VOB/B Vertrag gerechtfertigt.


Vielmehr besteht das Leistungsverweigerungsrecht nur in Höhe eines Betrages, der erforderlich ist, um den Unternehmer zur Nacherfüllung anzuhalten. Mit diesem so genannten Druckzuschlag wird der Unternehmer indirekt zur Mängelbeseitigung gezwungen, wenn er nicht erhebliche Abzüge von der Vergütung in Kauf nehmen will. Früher betrug dieser Druckzuschlag das Dreifache von dem Betrag, der für die Mangelbeseitigung erforderlich ist. Nach heutiger Rechtslage darf der Kunde nur noch den doppelten Mängelbeseitigungskostenbetrag zurückbehalten.


Praxistipp: Wenn Sie eine Montageleistung vorgenommen haben und noch Mängel nachbessern müssen, berechnen Sie die Kosten, die dafür anfallen und berechnen diese doppelt. Diesen Betrag ziehen Sie von der Gesamtforderung zunächst ab – der Betrag kann natürlich ab dem Moment nachgefordert werden, in dem die Mängel beseitigt sind.

Verweigert der Kunde die Zahlung vollständig, könnten ihm auch nach Ablauf der Zahlungsfrist auf die berechtigt geforderte Restforderung Verzugszinsen berechnet werden. (ga)


Foto: ©  Ferkelraggae - Fotolia.com

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