Irreführende Werbung bejaht, weil der Aktionszeitraum intransparent war
Die Wettbewerbszentrale beanstandete erfolgreich eine irreführende und intransparente Bewerbung einer Rabattaktion eines Möbelhauses. Der Grund dafür war, dass sich aus dem Text der Werbeanzeige für den Verbraucher nicht unmittelbar und eindeutig erkennen ließ, auf welche Produkte sich die Rabattaktion bezieht und unter welchen Voraussetzungen und Konditionen die Rabatte gewährt werden.
Es wurden folgende Umstände bemängelt:
Nach Auffassung des Landgerichts konnte der Verbraucher vor allem aus den Angaben der Werbeanzeige die Laufzeit der Rabattaktion nicht eindeutig bestimmen. Nach der blickfangmäßig herausgestellten Laufzeit sollte die Rabattaktion zum 21. August enden, während im Kleingedruckten eine um 10 Tage längere Laufzeit bis zum 31. August angegeben war. Damit sei die tatsächliche Laufzeit der Rabattaktion intransparent.
Darin wurde ein wesentlicher Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb gesehen, weil der Verbraucher zeitlich unter Entscheidungsdruck gesetzt wurde. Die Preissenkungen innerhalb eines kurzen Zeitrahmens sollten eine besondere Anlockfunktion für Verbraucher haben und diese zu schnellen Kaufentscheidungen veranlassen.
Auf die eigene Werbung ist nach wie vor viel Augenmerk zu legen, um nicht in die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu geraten. (ga)
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