Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft – mit Folgen für Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Auch der Holzhandel ist hier potenziell betroffen, sofern Online-Shops oder digitale Services im B2C Kontext betrieben werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick, ob und mit welchen Folgen das Gesetz für den Holzhandel relevant ist.
Für wen gilt es (nicht)?
Der Anwendungsbereich des BFSG ist eröffnet, sofern es sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung iSd § 1 Abs. 1, 2 BFSG handelt, die sich (auch) an private Endkunden mit einer Behinderung (z.B. Sehschwäche) richten. In die Pflicht genommen sind Wirtschaftakteure, worunter das Gesetz sowohl Hersteller als auch u.A. Händler und Dienstleistungserbringer fasst. Ein besonderes Augenmerk ist in Ihrem Fall auf den Unterfall der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zu richten. Einige von Ihnen bieten Leistungen über einen Webshop an. Sollte es sich hier um keine rein informatorische Darstellung Ihrer Produktpalette handeln, sondern tatsächlich der Abschluss eines Vertrages auf diesem Wege möglich sein, sind Sie grundsätzlich an die Vorgaben des BFSG gebunden.
Das Gesetz gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich im B2B Bereich tätig sind. Weiterhin nicht für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter haben oder einen Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro vorweisen. Sollte dies auf Sie zutreffen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.
Was gilt es zu tun?
Nach dem BFSG bedeutet Barrierefreiheit
, dass die wesentlichen Inhalte der Webseite für alle Menschen in der üblichen Weise zugänglich, auffindbar und nutzbar sein müssen, ohne besondere Erschwernisse und in der Regel ohne fremde Hilfe. In einem Webshop gilt das für den gesamten Bestellprozess – von der Produktauswahl bis zur AGB-Bestätigung. Dasselbe gilt z.B. für Produktinformationen, Lieferbedingungen, Kontaktformulare.
Um einen Onlineshop hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit barrierefrei zu gestalten, muss er für Screenreader nutzbar sein. Grafiken und Buttons brauchen Alternativtexte. Alle Texte müssen in ihrer Größe anpassbar sein, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen. Videos und Audioinhalte müssen Untertitel oder Transkriptionen enthalten. Farben und Kontraste müssen für Menschen mit Sehbehinderungen optimiert sein. Weitere Pflichten existieren zur Bedienbarkeit (z.B. Tastatursteuerung interaktiver Elemente), zur Verständlichkeit (z.B. klare Sprache, Orientierungshilfen) und zur Robustheit (z.B. valider HTML-Code) der Webseite.
Neben den Anpassungen im eigenen Webangebot muss das betroffene Unternehmen auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit abgeben. Diese Erklärung soll Transparenz bieten und es Nutzern ermöglichen, Barrieren zu melden. Die Anforderungen sind ähnlich wie bei der Datenschutzerklärung. Die Dienstleistung muss allgemein beschrieben werden, die Erfüllung der BFSG-Anforderungen soll bestätigt werden, die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist zu nennen und es müssen bestimmte Verbraucherinformationen weitergereicht werden. Die Mustererklärung des europäischen Gesetzgebers ist viel zu ausführlich. Zusammengefasst könnte die Erklärung, die entweder in der Fußleiste der Seite oder in den AGB eingebunden werden kann, wie folgt lauten (grau hinterlegte Stellen sind anzupassen): Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese ist im Bürokratieguide unter: Webseiten - Onlienshop hinterlegt.
Sollten Sie Zweifel hinsichtlich der Gestaltung Ihres Webangebots hegen, empfehlen wir Ihnen, einen Accessibility-Check über Tools wie WAVE (Online) oder Lighthouse (über den jeweiligen Browser) durchzuführen. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.1 /1.html
Übergangsfristen für Onlineshops?
Um einem verbreiteten Missverständnis entgegenzutreten: auch bestehende Online-Shops müssen schon ab Ende Juni barrierefrei sein. Die oft genannte Ausnahme des § 38 Abs. 1 BFSG betrifft vor allem vor dem Stichtag geschlossene Dauerschuldverhältnisse.
Wichtig: Keine Panik
Grundsätzlich sind die neuen Vorgaben bußgeldbewährt und werden von den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert. Auch Wettbewerber können Verstöße gegen marktregulierende Vorschriften (hier BFSG) abmahnen. Mit Blick auf andere Regulierungen im digitalen Bereich aus den letzten Jahren ist aber nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit scharfe Kontrollen der Behörden oder große Abmahnwellen in diesem Bereich geben wird.
Dennoch ist zu empfehlen, ein Gespräch zu den Webadministratoren zu suchen und die einschlägigen Maßnahmen zu implementieren. Alle Schritte zu der Umsetzung (Gespräche, Pläne etc.) sollten gut dokumentiert werden. Der Pflichtenkatalog klingt sehr umfangreich, aber viele der Anpassungen sind bei der Webseitengestaltung standardmäßig vorhanden und können über eine Schaltfläche Barrierefreie Darstellung
eingebunden werden. (bb)
Melden Sie sich gerne mit Fragen unter gdholz@andpartners.de
1 /1.html www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html (31.05.2025)
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