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Gewährleistungsfristen im Holzhandel: bei Bauprodukten / Bauwerken 5 Jahre – alle anderen Produkte 2 Jahre

25.06.2014rss_feed

Gewährleistungsfristen im Holzhandel: bei Bauprodukten / Bauwerken 5 Jahre – alle anderen Produkte 2 Jahre

Gerichte hatten schon mehrfach darüber zu entscheiden, ob eine Solaranlage auf dem Dach im Sinne des Gesetzes als Bauwerk zu sehen ist und damit einer fünfjährigen Gewährleistung oder als Nicht-Bauwerk der üblichen Frist von zwei Jahren unterliegt. Photovoltaikanlagen waren bzw. sind für den Holzhandel insofern von Interesse, als die Tragkonstruktionen für Module insbesondere bei Freilandanlagen, z. B. entlang von Autobahnen oder auf Konversionsflächen, vielfach aus Holz gefertigt werden.


Wie lange der Unternehmer für die Mängelfreiheit zu gewährleisten hat, hängt ganz wesentlich von der Installationsweise der Anlage ab. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil AZ VIII ZR 318/12 entschieden, dass eine auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes ist. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Verkäufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Deshalb gilt bei Mängeln die zweijährige Verjährungspflicht.

 

Handelt es sich jedoch um eine eigenständige erdverbundene Anlage mit eigenem Fundament (feste Verbindung mit Grund und Boden), dann werden solche Anlagen als Bauwerk angesehen und es gilt die fünfjährige Gewährleistungspflicht. Der Gesetzgeber versteht unter einem Bauwerk eine unbewegliche, durch die Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Produkte, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, unterliegen einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Dabei geht es nicht nur um die Neuerrichtung von Bauwerken, sondern auch um Neuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.

 

Diese Kriterien lassen sich auch auf Terrassen übertragen! Terrassenfliesen und -decks unterliegen der Frist von zwei Jahren.

Auch eine Dachterrasse aus Holz, die zwar in sich verschraubt, jedoch nicht mit dem Gebäude fest verbunden ist, ist im Rechtssinn kein Bauwerk, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2012 (Az. 5 O 38/10). Anders sei dies nur dann zu beurteilen, wenn die Terrasse – wie beispielsweise ein Wintergarten auf einem Flachdach – mit dem Dach fest verdübelt worden sei.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Werk auch ohne feste Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk sein, wenn es nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann. Dies verneinten die Düsseldorfer Richter im Fall der strittigen Dachterrasse: Diese ließe sich innerhalb von zwei Tagen abschrauben und abbauen.

 

Ein entscheidender Punkt ist also bei ebenerdigen Terrassen, wie aufwändig die Fundamentierung / die Fundamentgründung ist.

 

Da nicht von vorneherein vorhersehbar ist, für welchen Verwendungszweck oder in welcher Einbausituation die Terrassendielen später verwendet werden (Bauprodukt ja / nein), sollte mit dem Hersteller der Dielen – gleichgültig, ob Massivholzdielen, modifiziertes Holz oder WPC – eine Vereinbarung getroffen werden, welche Gewährleistungsdauer er von sich aus einräumt. (pl)