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Gewährleistung für Terrassen – wie lange ist der Händler dafür in der Haftung?

31.05.2017rss_feed

Gewährleistung für Terrassen – wie lange ist der Händler dafür in der Haftung?

Ob Gewährleistungsansprüche bei Terrassen in zwei oder in fünf Jahren verjähren, ist ein Dauerbrenner und leider immer noch nicht einheitlich zu beantworten. Zwei Jahre ist die normale Gewährleistungszeit für Mängel, fünf Jahre haftet man, wenn die Sache in ein Bauwerk eingebaut wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Die Haftung gilt nicht nur beim Neubau, sondern auch für Sanierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen, die fest eingebaut werden und von wesentlicher Bedeutung sind.

Ob dies bei Terrassen gegeben ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Die wesentliche Bedeutung wurde von der Rechtsprechung für eine Dach-Holzterrasse verneint. Als Begründung führte das Gericht an, dass kein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gebäudes bzw. keine wesentliche Auswirkung auf die Benutzbarkeit einzelner Gebäudeteile vorlag. Außerdem wurde eine feste und dauerhafte Verbindung der Dachterrasse mit dem Bauwerk in Frage gestellt, da die Dielen einer Dachterrasse nicht fest mit dem Dachaufbau verbunden waren. Eine feste Verbindung setzt z.B. voraus, dass die tragende Konstruktion auf der Betondecke des Gebäudes fest verdübelt wurde. Deshalb wurde nur eine zweijährige Verjährungsfrist bejaht.

Diese für den Handel und das Handwerk günstige Auslegung ist nach unserer Einschätzung auf WPC Terrassen übertragbar.


WPC Dielen sind keine zugelassenen Bauprodukte und ihre Unterkonstruktionen sind in der Regel nicht zu fest mit Grund und Boden verbunden. Deshalb gehen wir davon aus, dass Mängel nach zwei Jahren grundsätzlich verjährt sind, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen. (ga)


Foto: © Josef Plößl, GD Holz e.V.

Foto: © Josef Plößl, GD Holz e.V.