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Fehlende Verpackungs-Registrierung ist ein wettbewerbsrechtlicher Abmahngrund

08.06.2022rss_feed

Fehlende Verpackungs-Registrierung ist ein wettbewerbsrechtlicher Abmahngrund

Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über das Verpackungsgesetz (VerpackG). Verstöße gegen die Registrierungspflicht sind oft Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.


LUCID heißt das Register, in das sich bislang alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eintragen lassen müssen. Hier wird durch eine öffentlich einsehbare Liste bekannt gegeben, wer die verpackungsrechtlichen Pflichten bereits erfüllt. Spätestens seit 2019 gilt als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen derjenige, der mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals in Verkehr bringt. Online-Händler fallen oft unter die gesetzlichen Vorgaben – wegen der Versandverpackung, die für die Lieferung an die Kunden genutzt wird.

Zum 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht weiter verschärft. Bislang besteht die Pflicht für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Ab dem Stichtag sind dann auch Hersteller aller Verpackungen betroffen – also auch solche, die nach ihrem Gebrauch nicht beim privaten Endverbraucher anfallen.

oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer

Es ist also dann davon auszugehen, dass sich das Geschäft mit der Abmahnung noch weiterverbreiten wird. (ga)


Foto: © iStock

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