EUDR und Schweiz
In den vergangenen Wochen haben wir vermehrt Fragen zur Umsetzung der EUDR im Handel (sowohl Export als auch Import) mit der Schweiz erhalten. Wir fassen Ihnen hier die Lage zusammen:
Die Schweiz ist nicht Teil der EU und auch nicht Teil des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Es gibt keinerlei Sonderbehandlung für die Schweiz hinsichtlich EUDR. Dies bedeutet, dass die Schweiz wie jedes andere Nicht-EU-Land behandelt werden muss.
Für den Import von in der Schweiz geerntetem Holz bedeutet dies, dass ein Importeur Daten sammeln muss (insb. Koordinaten der relevanten Waldflächen) und ein Sorgfaltspflichtsystem anwenden muss. Im Anschluss muss eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU abgegeben werden. Der Importeur erhält daraufhin eine Referenznummer, die bei der Verzollung angegeben werden muss.
Für Holz, das bereits vorab in der EU in Verkehr gebracht und dann in die Schweiz exportiert wurde, gelten andere Vorgaben, und zwar unabhängig davon, ob das Holz ursprünglich in der EU oder in einem Drittland geerntet wurde. Wenn dieses Holz (mit oder ohne Weiterverarbeitung) zurück in die EU importiert wird, gilt der Importeur als sogenannter nachgelagerter Marktteilnehmer
. Dies bedeutet, dass der Importeur keine Prüfungen durchführen oder Sorgfaltserklärungen abgeben muss. Der Importeur braucht auch keine Referenznummer, um das Produkt importieren zu können. Stattdessen kann beim Import eine von der EU-Kommission bereitgestellte conventional reference number
, also eine Standard-Referenznummer, bei der Verzollung angegeben werden. Die EU hat bereits eine solche Referenznummer für Altware veröffentlicht (99 EU 9999999999). Ob diese auch für Re-Importe verwendet werden soll oder ob es dafür eine separate Nummer gibt, ist derzeit noch nicht bekannt.
Im Falle einer Behördenprüfung muss der Importeur den Export aus der EU nachweisen können. Dafür eignen sich z. B. Rechnungen oder Zolldokumente, mit denen eine lückenlose Lieferkette ab Export aus der EU dargestellt werden kann. Sensible Inhalte (z. B. Preise) dürfen geschwärzt werden. Es sind keine weiteren Daten (Koordinaten, Baumarten, Einschlagsgenehmigungen, Lieferkette innerhalb der EU) erforderlich.
In einigen Fällen enthalten die importierten Produkte sowohl bereits in der EU in Verkehr gebrachtes Holz als auch Holz aus der Schweiz. In solchen Fällen muss die EUDR nur für die Bestandteile erfüllt werden, die bisher noch nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden. Bei der Abgabe der Sorgfaltserklärung muss der Importeur nur die für die Schweizer Bestandteile relevanten Informationen (Baumarten, Koordinaten etc.) angeben. Bei der Menge wird hingegen das Nettogewicht der relevanten Erzeugnisse inklusive EU-Bestandteilen angegeben. Hier ist die conventional reference number
nicht nötig. Stattdessen wird die Referenznummer der Sorgfaltserklärung verwendet.
Wenn EU-Importeure selbst importierte Ware direkt wieder exportieren, können sie eine Referenznummer weitergeben. Diese kann beim Re-Import verwendet werden. Grundsätzlich gilt aber, dass für alles Holz, was bereits vorab in der EU in Verkehr gebracht wurde, beim Re-Import die conventional reference number
verwendet werden kann. Es gibt kein Szenario, in dem Unternehmen in Drittländern oder Importeure, die EU-Ware importieren, Referenznummern benötigen. Deutsche Unternehmen müssen also aus Sicht der EUDR keinerlei Informationen an Schweizer Kunden weitergeben, insbesondere keine Referenznummern oder Geokoordinaten. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Schweiz ein Pendant zur EUTR eingeführt hat (Holzhandelsverordnung, kurz HHV). Schweizer Kunden benötigen gegebenenfalls Informationen, um die HHV erfüllen zu können.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bzw. Ihre Kunden im FAQ der EU-Kommission unter Frage 5.4. Zudem können Sie unser Kundenanschreiben nutzen, um Ihre Kunden über die Vorgaben der EUDR zu informieren.
Dieses finden Sie hier: /artikel-fuer-newsletter/eudr-kundenanschreiben-ueberarbeitet-2.html?nlorigin=28_115426 (fk)

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