EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (EmpCo): Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandsware
Der Deutsche Bundestag hat am 24. September 2026 eine Ergänzung zur deutschen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie beschlossen. Sie betrifft insbesondere Unternehmen, die zum Inkrafttreten der Richtlinie noch Warenbestände mit bestehenden Umweltangaben oder Kennzeichnungen auf Lager haben.
Die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
(engl.: Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo) ist seit dem 26. März 2024 in Kraft. Diese Richtlinie stellt neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation und gilt seit dem 27. September 2026. Sie betrifft nur die direkte Beziehung zu Verbrauchern, aber keine B2B-Geschäfte.
Die EmpCo-Richtlinie selbst sieht keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits vorhandene Ware vor. Dennoch hat der Bundestag nun eine besondere Regelung für Waren geschaffen, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Verstöße gegen die neuen Vorgaben muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
Zu berücksichtigen sind folgende Aspekte:
- Die Schwere des Rechtsverstoßes
- Die Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung des Rechtsverstoßes
- die damit verbundenen Kosten zur Beseitigung des Rechtsverstoßes und
- die Umweltauswirkungen einer Behebung
Diese Sonderregelungen ist bis zum 27. September 2028 befristet.
Was bedeutet das für den Holzhandel?
Eine pauschale Abverkaufsfrist oder einen generellen Bestandsschutz für Altware gibt es nicht. Die neue Regelung kann jedoch im Einzelfall verhindern, dass bereits in Verkehr gebrachte Ware allein aufgrund der EmpCo-Anforderungen zurückgezogen, werden muss. Nach der Gesetzesbegründung kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung beispielsweise dazu führen, dass zusätzliche Informationen ausreichen, eine konkrete Abverkaufsfrist eingeräumt wird oder ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall nicht durchgesetzt werden kann. In der Begründung werden ausdrücklich auch Slow-Mover-Produkte
in Baumärkten als Beispiel genannt.
Für Unternehmen des Holzhandels mit Lagerbeständen ist diese Regelung daher von Bedeutung. Entscheidend ist allerdings der jeweilige Einzelfall. Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, wann betroffene Waren in Verkehr gebracht wurden und welche Maßnahmen sie zur Anpassung an die neuen Anforderungen ergriffen haben.
Der GD Holz hat einen praxisorientierten Leitfaden mit Checkliste zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Holzhandel erstellt. Der Leitfaden enthält Beispiele für kritische Aussagen sowie mögliche zulässige Formulierungen. Sie finden den Leitfaden in unserem Bürokratie-Guide (nur für Geschäftsführer zugänglich) oder auf Anfrage bei lk@gdholz.de. An diese Adresse können Sie sich auch bei Rückfragen zur EmpCo-Richtlinie und zu ihrer Anwendung im Holzhandel wenden.
Der GD Holz wird das Thema weiterverfolgen und seine Mitglieder entsprechend informieren. (lk).

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