Eingangsuntersuchungspflicht beim Handelskauf – auch im Streckengeschäft
Ein Bereich, der in der Mitgliedschaft immer wieder Fragen aufwirft, ist die Reichweite der Eingangsuntersuchung und die Rügepflicht. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Handelskunde die Ware nach Erhalt unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich
anzeigen muss.
Mit diesen Pflichten sollen die Einfachheit und Schnelligkeit im Handelsgeschäft gefördert und der Lieferant davor geschützt werden, für Mängel in Anspruch genommen zu werden, wenn nicht mehr feststellbar ist, wann sie eingetreten sind. Unterlässt der Händler die Rügeanzeige, so verwirkt er sein Reklamationsrecht.
Die Überprüfungs- und Rügepflicht gilt nicht nur für so genannte Paletten Ware. Sie betrifft beispielsweise auch Schuttgüter wie Hackschnitzel oder Pellets.
Die Ordnungsgemäßheit der bestellten und gelieferten Ware ist dann im Regelfall durch Sichtkontrolle und anhand der Lieferpapiere zu überprüfen. Dies umfasst auch eine Überprüfung der Begleitpapiere auf Übereinstimmung mit DIN-Normen. Bei einer großen Lieferung kann sich die Eingangsuntersuchung auf eine Stichprobe der gelieferten Ware beschränken. Hierzu empfiehlt sich eine Dokumentation.
Den Händler trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht auch, wenn die Ware im Streckengeschäft an einen Dritten geliefert wird. Das kann vor allem dann fatale Folgen haben, wenn der Kunde ein privater Endkunde ist.
Nach der Rechtsprechung (z.B. OLG Köln 13.4.2015, 11 U 183/14 ZR) ändert sich an der Rügepflicht des Kaufmanns auch die Tatsache nichts, dass die Ware vom Lieferanten unmittelbar an einen Dritten geliefert wurde. Das ist so lange unschädlich, solange der Abnehmer auch ein gewerblicher Kunde ist, den selbst Untersuchungs- und Rügepflichten treffen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nach, muss er sich – im Falle eines Mangels – unmittelbar an seinen Händler wenden, der dann seinerseits unverzüglich die Rüge an den Lieferanten weiterleiten kann/muss.
Problematisch ist es dann, wenn die Ware direkt an einen privaten Endabnehmer geliefert wird. Für den gilt § 377 HGB nicht, so dass er Mängel sehr viel später nach dem Auftreten oder Entdecken reklamieren kann, ohne seine Rechte zu verlieren. Für den Händler kann es dann für die eigene Rüge gegenüber dem Lieferanten zu spät werden. Dass der Endkunde den Händler nicht direkt nach Bekanntwerden der Mängel informiert hat, liegt im wirtschaftlichen Risiko des Händlers.
Im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten tritt die Fiktion des § 377 HGB ein und die Mängel gelten als genehmigt.
Praxistipp: Vereinbaren Sie also mit Ihren Vorlieferanten in den Fällen, in denen die Ware per Strecke an einen privaten Kunden geht, dass die Rügefrist in angemessenen Umfang verlängert wird. (ga)
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