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E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr – praxisrelevante Klärung durch den BGH

01.02.2023rss_feed

E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr – praxisrelevante Klärung durch den BGH

E-Mails sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Kommunikationsform Nr. 1, um Informationen schnell zu übermitteln, aber auch um Angebote für Verträge zu machen. Grundsätzlich ist der Absender an das abgegebene Angebot verbindlich gebunden, wenn die E-Mail dem Empfänger zugegangen war. Wann dieser Zeitpunkt genau vorliegt, war bisher ausdrücklich richterrechtlich nicht geklärt.


Nunmehr ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht, d.h. dem Empfänger abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, bereits mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers zugegangen ist.

Darauf, ob die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.


Ab diesem Moment wird ein Angebot verbindlich ausgesprochen und kann nicht so einfach wieder durch den Absender geändert oder zurückgenommen werden, weil ein z.B. Irrtum oder neue Erkenntnisse vorliegen. Es ist auch nicht mehr möglich, die E-Mail zu widerrufen. Kommt es also zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten, weil der Anbietende noch was ändern möchte, wirkt diese rechtliche Klarstellung jetzt zugunsten des E-Mailempfängers.

Noch nicht geklärt ist es, was gilt, wenn das Angebot außerhalb der Geschäftszeiten auf dem Server des Empfängers eingeht. (ga)


Foto: © Edhar - Fotolia.com

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