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Dokumente und Fragen zur PPWR

05.08.2026rss_feed

Dokumente und Fragen zur PPWR

Am 12. August tritt nunmehr endgültig die europäische Verpackungsverordnung in Kraft. Wir haben darüber bereits mehrfach berichtet sowie in einigen Webinaren zu diesem Thema informiert. Nachfolgend finden Sie nochmals eine zusammenfasssende Darstellung zu dem erforderlichen technischen Datenblatt und der EU-Konformitätsbescheinigung, verfasst von unserem freien Rechtsanwalt Dr. Brenken.


Nachfolgend finden Sie nochmals eine zusammenfasssende Darstellung zu dem erforderlichen technischen Datenblatt und der EU-Konformitätsbescheinigung, verfasst von unserem freien Rechtsanwalt Dr. Brenken. In der Anlage finden Sie die entsprechenden Anlagen zu den genannten Papieren sowie ein Muster für eine Konformitätsbescheinigung. Darüber hinaus bewertet Dr. Brenken die Fragen der Umverpackung bzw. Kommissionierung beim Holzgroßhandel. Zu beachten ist, dass grundsätzlich neue Verpackungen auch einer neuen Konformitätserklärung bedürfen.


1. EU-Konformitätserklärung

Der Art. 39 Abs. 1 PPWR verweist auf Anhang VIII (siehe anbei). Das ist das offizielle Muster. Dort sind die wesentlichen Informationen, die in der EU-Konformitätserklärung enthalten sein müssen, aufgeführt. Wie das abschließende Layout sein soll, wird nicht festgelegt. Pflichtangaben sind unter anderem eine eindeutige Kennung bzw. Nummer der Verpackung, Name und Kontaktdaten des Erzeugers, ein Verweis auf die angewandten Normen oder Spezifikationen sowie Datum und Unterschrift.

Wichtig ist dabei, dass eine Konformitätserklärung nicht ohne Weiteres ausgestellt werden darf. Sie setzt voraus, dass tatsächlich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und eine technische Dokumentation vorliegt. Das führt unmittelbar zum zweiten Punkt:

 

2. Kriterien der Konformitätserklärung

Zum einen die Informationspflicht des Lieferanten nach Art. 16 PPWR. Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial müssen dem Erzeuger alle Informationen liefern, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt, also Materialzusammensetzung, Rezyklat Anteil, verwendete Stoffe und Recyclingfähigkeit. Art. 16 Absatz 1 PPWR lautet wörtlich, Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen (…). Verwiesen wird auf Anhang VII (siehe Anhang) und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation.


Eine pauschale Angabe wie Karton, 300 Gramm pro Quadratmeter reicht dabei natürlich nicht aus. Erforderlich ist der Aufbau nach Komponenten und Schichten (je Bestandteil und Materialsorte), Beschichtung, Klebstoffe und Farben. Der Lieferant liefert dabei immer nur Daten zu dem, was er selbst kennt und verantwortet, die Bewertung der fertigen, gegebenenfalls zusammengesetzten Verpackung bleibt Sache des Erzeugers.

 

Bei der internen Fertigungskontrolle (Anhang VII, Nr. 1) muss der Erzeuger mit den Informationen des Lieferanten das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Anhang VII, Nummern 2, 3 und 4). Dabei geht es auch um eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks. Am Ende steht die Erklärung, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 PPWR genügen

Auf ein Beispiel übertragen, bei dem ein Händler bei einem Säger Schnittholz kauft und dieses an einen Palettenhersteller verkauft, bedeutet das, der Säger bzw. Händler liefert als Lieferant die Materialdaten nach Art. 16 PPWR. Der Palettenhersteller ist der Erzeuger und erstellt daraus die technische Dokumentation, gestützt darauf die Konformitätserklärung. Ein reiner Weiterverkauf ohne Veränderung der Verpackung erfordert dagegen keine eigene Dokumentation.


3. Spezialfall der Kommissionierung

Die maßgebliche Norm ist Art. 21 PPWR. Ein Vertreiber oder Importeur wird kraft Gesetzes selbst zum Erzeuger, wenn er entweder Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, oder eine bereits im Umlauf befindliche Verpackung so verändert, dass die Konformität berührt werden kann. Die Folge ist die volle Erzeugerpflicht aus Art. 15 PPWR, also eigene Konformitätsbewertung, eigene technische Dokumentation und eine eigene unterschriebene Konformitätserklärung. Die Leitlinie der EU-Kommission (C/2026/3084) gibt für den Fall der Umverpackung im Handel eine Auslegungshilfe. Ein Vertreiber kauft ein und packt in eigene Verpackung um oder ergänzt eigene Begleitmaterialien. Sobald die ursprüngliche Konformität dadurch berührt wird, gilt er als Erzeuger.

Zur groben Orientierung würde ich das wie folgt einordnen: Wird eine fremde Verpackung unverändert weiterverwendet, bleibt der Handel Vertreiber ohne eigene Erzeugerpflicht. Wird mit bereits geprüften Material aufgeteilt oder neu befüllt (nur Menge oder Gebinde ändert sich), liegt ein Grenzfall vor, der sich unter Umständen noch vertreten lässt. Wird dagegen ein andersartiges Material hinzugefügt, etwa ein neues Band, eine andere Kantenschutzsorte oder gemischte Altverpackungen unbekannter Herkunft, berührt dies in aller Regel die Konformität mit der Folge, dass eine eigene Konformitätsbewertung erforderlich wird. (gb/bb)


Anlagen:


Foto © „KI-generiert“

Foto © „KI-generiert“


Wolf Hasenclever
05.08.2026 14:29
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Anhänge VII und VIII sind nicht zu öffnen.

Bitte senden Sie mir diese als PDF zu.

Herzlichen Dank

MFG
W. Hasenclever
BAUKING GmbH

Jürgen Schmidt
05.08.2026 15:06
Verkaufen wir noch Holz oder kümmern wir uns um Dokumente die keinen Sinn machen. Der Irrsinn der EU nimmt keine Ende.