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Die Notbremse der Bundesregierung – was ist ein Gartenmarkt?

28.04.2021rss_feed

Die Notbremse der Bundesregierung – was ist ein Gartenmarkt?

Seit dem 24.04.2021 gelten die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Die Neuregelung sieht eine verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vor. Bis zu einer Inzidenz von 150 soll der Einzelhandel auf click & meet umstellen, bei höheren Inzidenzen muss er bis auf wenige Ausnahmen wieder schließen – eine davon sind Gartenmärkte.


Nach dem Wortlaut des § 28b Infektionsschutzgesetz soll bei Schließung des Einzelhandels folgendes gelten …

  1. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
    a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
    b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
    c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

Wir sind in den vergangenen Tagen öfters gefragt worden, was unter einem Gartenmarkt zu verstehen ist. Der Verband der Garten Center hat uns auf unsere Anfrage mitgeteilt, dass der Begriff Gartenmarkt vom Gesetzgeber kreiert wurde. Es könnte eine Zusammensetzung aus Garten-Center und Baumarkt sein. Damit fehlt eine klare Begriffsdefinition. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist wohl zu schließen, dass im Schwerpunkt der Handel mit lebenden Pflanzen gemeint ist, doch erlaubt der Begriff Gartenmarkt auch eine weitere Auslegung auf das typische Gartensortiment auch im Holzhandel.

Letzte Sicherheit kann nur die Klärung mit den zuständigen Überwachungsbehörden ergeben, allerdings haben wir in der Vergangenheit eher die Erfahrung gemacht, dass großzügige Auslegungsmaßstäbe angelegt wurden. (ga)


Foto: © Adobestock

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