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Die neue EU- Produktsicherheitsverordnung (EU ProdSV)

18.07.2023rss_feed

Die neue EU- Produktsicherheitsverordnung (EU ProdSV)

In einem zügigen Gesetzgebungsverfahren hat die EU-ProdSV alle legislativen Hürden genommen und ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung wird zum 13. Dezember 2024 die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie ersetzen und neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler begründen. Außerdem sind in der EU-ProdSV Betreiber von Online-Marktplätzen in den gesetzgeberischen Fokus getreten.


Sie gilt als EU-Verordnung ab dem 13.12.2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten; einer nationalen Umsetzung bedarf es grundsätzlich nicht. Der Anwendungsbereich der EU-ProdSV ist auf die Bereitstellung von Verbraucherprodukten im Gemeinschaftsmarkt beschränkt und entspricht insoweit dem alten Anwendungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie. Sie gilt also nicht für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Produkten, die für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung bestimmt sind und von denen auch nicht unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen erwartet werden kann, dass diese von Verbrauchern benutzt werden.

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Sicherheitsanforderungen an Verbraucherprodukte geht es jetzt auch um die Cybersicherheit. Ein Produkt darf nur dann als sicher eingestuft werden, wenn es die erforderlichen Cybersicherheitsmerkmale aufweist, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung". Mit der Zunahme von Smart-Home-Produkten, die auch über den Holzfachhandel vertrieben werden, kann diese Anforderung auch hier relevant werden.

Neue Pflichten ergeben sich auch für die Hersteller:

Zunächst wird erstmalig für den nichtharmonisierten Produktbereich eine Pflicht zur Durchführung von internen Risikoanalysen sowie zur Erstellung von technischen Unterlagen aufgestellt, siehe Art. 9 Abs. 2 EU-ProdSV. Für den nichtharmonisierten Produktbereich gilt ab dem 13. Dezember 2024 außerdem eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht für die technischen Unterlagen, siehe Art. 9 Abs. 3 EU-ProdSV.

Die EU-ProdSV erweitert zudem die Anforderungen an die Herstellerkennzeichnung von Verbraucherprodukten. Denn nach Art. 9 Abs. 6 EU-ProdSV muss die Herstellerkennzeichnung neben dem Namen und der Anschrift auch die E-Mail-Adresse des Herstellers ausweisen. Falls die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle von der mit der Herstellerkennzeichnung angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse abweicht, müssen die Hersteller außerdem gesondert die Postanschrift oder E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle, unter der sie kontaktiert werden können, kennzeichnen.

Eine weitere praxisrelevante Neuerung der EU-ProdSV liegt ferner in der Verpflichtung der Hersteller zur Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten für Verbraucher über öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle (z. B.: Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Website), Art. 9 Abs. 11 EU-ProdSV. Die Beschwerdemöglichkeiten müssen dabei auch für Menschen mit Behinderung eröffnet werden.


Die Hersteller sind verpflichtet, die eingereichten Beschwerden über ihre Produkte zu untersuchen und müssen ein Verzeichnis über die eingegangenen Beschwerden, Unfälle, etwaige Produktrückrufe und Korrekturmaßnahmen führen, Art. 9 Abs. 12 EU-ProdSV. In Bezug auf die Meldung von Produktrisiken ist außerdem auf das neue Hinweisgeberschutzgesetz vom 2. Juni 2023 hinzuweisen.

Zentral sind auch die neuen Anforderungen an die Gestaltung von Online-Angeboten

Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass das jeweilige Angebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthält:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann (Angabe des Herstellers),
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person (Angabe der verantwortlichen Person),
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (Angaben zur eindeutigen Produktidentifikation) und
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der EU-ProdSV oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind (Angabe der erforderlichen Sicherheitsinformationen und Warnhinweise).

Es ist also festzustellen, dass die EU-ProdSV Neuregelungen aufstellt, die für alle Wirtschaftsakteure relevant sind, die Verbraucherprodukte im Gemeinschaftsmarkt bereitstellt. Die neuen Pflichten der EU-ProdSV gelten dabei ebenfalls in Bezug auf die Bereitstellung von harmonisierten Verbraucherprodukten, wenn z.B. die Bauproduktenverordnung im Vergleich zu den Pflichten der EU-ProdSV nicht dieselben Aspekte und Ziele regelt. Insoweit kann die EU-ProdSV für betroffene Wirtschaftsakteure zu einem erheblichem Umsetzungsaufwand führen.

Weiterführende Hinweise finden Sie hier, die Darstellung an dieser Stelle war nicht abschließend! (ga)


Foto: © falko-matte-fotolia.com-9575089-m

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