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Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU

20.11.2023rss_feed

Die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU

Wie bereits mehrfach berichtet, ist die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) am 29.6.2023 in Kraft getreten. Die Vorgaben der EUDR müssen ab dem 30.12.2024 umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere Importeure, aber auch für den Handel innerhalb der EU gibt es neue Regeln. Den aktuellen Stand stellen wir Ihnen hier vor.


Die Hauptlast der EUDR betrifft, wie schon bei der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), die Erstinverkehrbringer (in der EUDR als Marktteilnehmer bezeichnet). Erstinverkehrbringer sind diejenigen Firmen, die ein Holzprodukt zum ersten Mal auf dem EU-Markt bereitstellen. In der Praxis sind dies Importeure, oder bei Holzeinschlag in der EU, Waldbesitzer bzw. Käufer von Holz auf dem Stock. Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, ein Sorgfaltspflichtsystem (DDS) anzuwenden. In dessen Zuge prüfen sie, ob der Einschlag des Holzes legal war und ob auf der Einschlagsfläche Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben. Kommt der Erstinverkehrbringer nach Abschluss seines DDS zum Ergebnis, dass das Holz EUDR-konform ist, muss er eine sog. Sorgfaltserklärung (SE) in einem Online-Portal der EU abgeben. Diese beinhaltet Informationen zum Produkt (Baumart(en), Menge) und zur Herkunft (inkl. Geokoordinaten aller Einschlagsflächen). Nach Abgabe der SE erhält der Erstinverkehrbringer eine Referenznummer (individuelle Nummer für jede in Verkehr gebrachte Lieferung). Diese Nummer muss dann, zusammen mit Nachweisen über die Anwendung eines ausreichenden DDS, an alle Kunden weitergegeben werden.

Eine Firma, die Holz kauft, das bereits von jemand anderem in Verkehr gebracht wurde, wird als Händler definiert. Hier unterscheidet die EUDR je nach Unternehmensgröße zwischen KMU- und nicht-KMU-Unternehmen. Firmen, die am Bilanzstichtag zwei von drei Größenmerkmalen überschreiten, sind nicht-KMUs (Größenmerkmale: Bilanzsummer 20 Mio. €, Nettoumsatzerlös 40 Mio. €, 250 Mitarbeiter). Wichtig ist, dass dabei einzelne Unternehmen betrachtet werden, nicht ganze Gruppen.

Für KMU-Händler gilt: diese müssen (wie bisher bei der EUTR) Informationen zu Lieferanten und Kunden ihrer Produkte sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre speichern. Es besteht keine Pflicht zur Anwendung eines DDS, der Abgabe einer SE oder der Weitergabe von Daten.

Anders sieht die Situation für nicht-KMU-Händler aus. Diese werden in der EUDR als Marktteilnehmer definiert und bekommen dadurch zusätzliche Aufgaben. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten ein korrektes DDS gemäß EUDR angewandt haben und dies entsprechend dokumentieren. Im Anschluss muss eine SE abgegeben werden, die sich auf die Referenznummer(n) der Lieferanten bezieht (Geokoordinaten sind hier voraussichtlich nicht mehr erforderlich). Die Referenznummer sowie Informationen über die Einhaltung der EUDR müssen an alle Kunden weitergegeben werden.

 


Wenn der Lieferant ein KMU-Händler ist (=keine Verpflichtung zu Prüfungen gemäß EUDR), bedeutet dies, dass der nicht-KMU-Händler weiter zurück in die Lieferkette gehen muss, bis er einen Marktteilnehmer findet, dessen DDS er prüfen kann. Wie oben erwähnt ergibt sich für KMUs aus der EUDR keine Verpflichtung zur Weitergabe von Daten an Kunden. Nicht-KMUs sind auf diese Daten aber angewiesen. Hier sind Konflikte vorprogrammiert. Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind hier ggf. vertragliche Vereinbarungen erforderlich.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Marktteilnehmer, die sich auf das DDS ihrer Lieferanten beziehen, trotzdem für die ordnungsgemäße Umsetzung der EUDR durch ihre Lieferanten verantwortlich sowie dafür haftbar sind. Ein Effekt davon könnte sein, dass Holz aus zweifelhaften Quellen, das momentan ungehindert über EU-Länder mit schwacher Umsetzung der EUTR nach Deutschland kommt, zukünftig für nicht-KMUs nicht mehr so attraktiv sein wird. Deutsche Importeure und Händler sollten dies an ihre Kunden kommunizieren und die strenge Umsetzung der Verordnungen in Deutschland zukünftig als Verkaufsargument nutzen.

Auch für Exporteure gelten neue Regeln. Diese sind zukünftig auch als Marktteilnehmer definiert und müssen vor dem Export eine SE abgeben. Ob sie auch ein DDS anwenden müssen (bzw. das DDS des Lieferanten prüfen müssen), hängt von der Unternehmensgröße ab, also ob es sich um ein KMU handelt oder nicht.

Der GD Holz sieht die oben genannten Pflichten zur Informationsweitergabe und zur Prüfung von Informationen innerhalb der Lieferkette sehr kritisch. Wir setzen uns aktuell in Bonn, Berlin und Brüssel intensiv dafür ein, dass das Thema Lieferantenschutz hier ausreichend Berücksichtigung findet. Entsprechende Lösungsvorschläge haben wir den zuständigen Gremien bereits unterbreitet.

Wir empfehlen allen Unternehmen, die in Zukunft Informationen weitergeben müssen, frühzeitig mit ihrem Warenwirtschaftssystem-Anbieter über das Thema zu sprechen. Nur so sind Sie in der Lage, Ihren Kunden ab 2025 die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Sobald zu diesem Thema konkrete Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren. (fk)



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