Der bauaufsichtlich tragende Bereich
– viel verwendeter Begriff, doch was heißt das genau?
Oft erreichen uns Anfragen, wann bei Holzkonstruktionen – meist Balkonen oder Terrassen – eine statische Bemessung erforderlich ist und welche Materialien dafür einsetzbar sind. Dafür möchten wir den Begriff tragender Bereich
oder besser tragende Konstruktion
erklären und Konsequenzen für die Planung erläutern.
Balkone vs. Terrassen
Balkone sind nach den Bauordnungen der Länder genehmigungspflichtige bauliche Anlagen und entsprechend den verfügbaren technischen Baubestimmungen zu errichten, so schreiben es die Fachregeln des Zimmererhandwerks (FR02). Bei Terrassen wiederum – und dazu gibt es oft Diskussionen – schreiben die Fachregeln, dass diese in der Regel ein verfahrensfreies
, d. h. ein genehmigungsfreies Bauvorhaben darstellen.
Dies aber nur so lange, wie nicht Aspekte der Bauwerkssicherheit eine Rolle spielen. In den meisten Fällen geht es dabei um Absturzhöhen. Ab einer gewissen Höhe von aufgeständerten Terrassen werden Geländer vorgeschrieben – die genauen Vorschriften dazu, sind den jeweiligen Bauordnungen der Länder zu entnehmen. Grob gesagt, sind ab einer Absturzhöhe von einem Meter Geländer vorgeschrieben, und dies löst die Vermutung aus, dass wir uns in einem sicherheitsrelevanten Bereich, ergo dem sog. bauaufsichtlich tragenden Bereich
befinden. Dies bedeutet, dass bei Planung, Bemessung und Konstruktion der baulichen Anlage, baurechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Tragende Konstruktionen
Balkone und aufgeständerte Terrassen ab einer Höhe von ca. 60 cm über dem Geländeniveau sind als tragende Konstruktionen einzustufen. Sie werden in der Regel handwerklich
bemessen, d. h. die Konstruktionen werden mit rechteckigen Querschnitten und der geforderten statischen Sicherheit ausgeführt. Auflagerabstände der Terrassendielen von ≤ 50 cm reduzieren zusätzlich Verformungen.
Ab einer Höhe von 50 cm (Bayern) bzw. 1 m (andere Bundesländer) über Geländeoberkante bis zur Belagshöhe (Fallhöhe) ist eine Umwehrung oder ein Geländer vorzusehen.
Die Geländerhöhe ist in den Landesbauordnungen geregelt und beträgt mind. 90 cm. Wenn in der Tragwerksplanung nicht anders angegeben, sind nach Fachregeln des Zimmererhandwerks alle tragenden Holzbauteile bei Nadelhölzern (auch imprägniert) mindestens in Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 oder europäischer Festigkeitsklasse C24 auszuführen. Bei Laubhölzern ist mindestens Sortierklasse LS10 nach DIN 4074-5 oder europäische Festigkeitsklasse D30 sicherzustellen. In tragenden Konstruktionen dürfen in Deutschland nur festigkeitssortierte Hölzer eingesetzt werden.
Welche Produkte können eingesetzt werden?
Für Konstruktionen im Außenbereich sind zwei Faktoren als kritisch anzusehen: Die Dauerhaftigkeit des eingesetzten Materials und dessen statische Eigenschaften (Festigkeit). Dies führt zu Einschränkungen bei der Materialverwendung.
a) Holzschutz
Im Sinne der Holzschutzbetrachtung müssen für die Bauteile der Konstruktion, die Gebrauchsklassen bekannt und benannt sein – diese sind für Terrassen und Balkone in der Regel GK3.1 oder GK3.2., was bedeutet, dass nur dauerhafte Hölzer mindestens mit einer Dauerhaftigkeitsklasse 3 eingesetzt werden dürfen
Zusätzliche konstruktive Maßnahmen können auch die Verwendung der Holzarten Lärche und Douglasie (Dauerhaftigkeitsklasse 3–4) ermöglichen. Stützen und andere Bauteile können nach den Fachregeln (FR 02) in Gebrauchsklasse 0 gebracht werden, was z. B. Bauteile aus Fichtenholz für manche Bauteile zulässig macht. Dies alles muss Teil einer Planung im Vorfeld sein und sollte durch erfahrene Handwerksbetriebe ausgeführt werden.
b) Statik
Im Bereich der Statik fußen viele Aussagen in Deutschland noch auf eine historische Regelung, welche aus der Holzbaunorm DIN 1052 (zurückgezogen, durch Eurocode 5 ersetzt!) stammt. Darin gab es eine Tabelle der konstruktiv einsetzbaren Laubhölzer, die lange über die Norm DIN 20000-5 (Fassung 2012) bauaufsichtlich in der MVV TB eingeführt war. Darin dürften ausschließlich Nadelhölzer und Laubhölzer nach Tabelle A.1 verwendet werden. Für andere Holzarten ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich
, so der Wortlaut der Norm. Die Verwendung all dieser Holzarten setzt voraus, dass diese festigkeitssortiert sind (Nadelholz meist als S10 oder C24 und Laubholz als LS10 oder D30).
Eine Übersicht verwendbarer Hölzer finden Sie z. B. in der GD Holz-Terrassendielen-Broschüre. Die tragend einsetzbaren Laubholzarten wurden erheblich ausgeweitet, da oben genannte nationalen Anforderungen zurückgezogen wurden.
Neben Holzarten wie Keruing, Afzelia, Merbau, Angelique, Azobé und Ipé ist neu z. B. auch Bangkirai einsetzbar. Infos dazu finden Sie in der neuesten Auflage der GD Holz Terrassendielen-Broschüre (gdholz.de/sachverstaendige/terrassendielen-broschuere)
GD Holz war hier sehr aktiv und hat in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Außenhandel einen Leitfaden zur Sortierung und Verwendung tropischer Holzarten für tragende Konstruktionen erarbeitet.
Neben erwähnten Holzarten gibt es zunehmend weitere Produkte, die über bauaufsichtliche Zulassungen im tragenden Bereich eingesetzt werden können, das sind z. B. WPC-Terrassendielen und modifizierte Hölzer (CMT).
Weitere Infos
- Artikel auf unserer Website
Holz vom Fach
:
holzvomfach.de/nachhaltigkeit/tropenholz/tropenholz-fuer-tragende-zwecke - Artikel aus dem Holzhandel-Magazin (Nov. 2025)
Bangkirai & Co. Jetzt auch für tragende Anwendungen einsetzbar
:
www.gdholz.net/services/files/dateien-zel/anhaenge-newsletter/2025-11_Tropenholz tragender Einsatz.pdf
zel

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