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Der „bauaufsichtlich tragende Bereich“ – viel verwendeter Begriff, doch was heißt das genau?

11.08.2021rss_feed

Der bauaufsichtlich tragende Bereich – viel verwendeter Begriff, doch was heißt das genau?

Oft erreichen uns Anfragen, wann bei Holzkonstruktionen – meist Balkone oder Terrassen – eine statische Bemessung erforderlich ist und welche Materialien dafür einsetzbar sind. Dafür möchten wir den Begriff 'tragender Bereich' oder besser 'tragende Konstruktion' erklären und Konsequenzen für die Planung erläutern.


Balkone vs. Terrassen

Balkone sind nach den Bauordnungen der Länder genehmigungspflichtige bauliche Anlagen und entsprechend der verfügbaren technischen Baubestimmungen zu errichten, so schreiben es die Fachregeln des Zimmererhandwerks (FR02). Bei Terrassen wiederum – und dazu gibt oft Diskussionen – schreiben die Fachregeln, dass diese in der Regel ein verfahrensfreies, d. h. ein genehmigungsfreies Bauvorhaben darstellen.

Dies aber nur solange, wie nicht Aspekte der Bauwerkssicherheit eine Rolle spielen. In den meisten Fällen geht es dabei um Absturzhöhen. Ab einer gewissen Höhe von aufgeständerten Terrassen werden Geländer vorgeschrieben – die genauen Vorschriften dazu, sind den jeweiligen Bauordnungen der Länder zu entnehmen. Grob gesagt, sind ab einer Absturzhöhe von einem Meter Geländer vorgeschrieben und dies löst die Vermutung aus, dass wir uns in einem sicherheitsrelevanten Bereich, ergo dem sog. bauaufsichtlich tragenden Bereich befinden. Dies bedeutet, dass bei Planung, Bemessung und Konstruktion der baulichen Anlage baurechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind.

 

Welche Produkte können eingesetzt werden?

Für Konstruktionen im Außenbereich sind zwei Faktoren als kritisch anzusehen: Die Dauerhaftigkeit des eingesetzten Materials und dessen statische Eigenschaften (Festigkeit). Dies führt zu Einschränkungen bei der Materialverwendung.

Im Sinne der Holzschutzbetrachtung müssen für die Bauteile der Konstruktion, die Gebrauchsklassen bekannt und benannt sein – diese sind für Terrassen und Balkone in der Regel GK3.1 oder GK3.2., was bedeutet, dass nur dauerhafte Hölzer mindestens mit einer Dauerhaftigkeitsklasse 3 eigesetzt werden dürfen

Zusätzliche konstruktive Maßnahmen können auch die Verwendung der Holzarten Lärche und Douglasie (Dauerhaftigkeitsklasse 3–4) ermöglichen. Stützen und andere Bauteile können nach den Fachregeln (FR 02) sogar in Gebrauchsklasse 0 gebracht werden, was z. B. Bauteile aus Fichte für Teilbereiche zulässig machen kann. Dies alles muss Teil einer Detailplanung im Vorfeld sein und sollte durch erfahrene Handwerksbetriebe ausgeführt werden.

Darüber hinaus gibt es noch eine historische Regelung, welche aus der Holzbaunorm DIN 1052 (zurückgezogen und durch den Eurocode 5 ersetzt!) stammt. Darin gab es eine Tabelle der konstruktiv einsetzbaren Laubhölzer, die weiterhin über die Norm DIN 20000-5 (Fassung 2012) bauaufsichtlich in der MVV TB eingeführt ist – demnach dürfen ausschließlich Nadelhölzer und Laubhölzer nach Tabelle A.1 verwendet werden. Für andere Holzarten ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, so der Wortlaut der Norm.

Die Verwendung all dieser Holzarten setzt voraus, dass diese festigkeitssortiert sind (Nadelholz min. S10 oder C24 oder Laubholz min. LS10 oder D30).

Eine Übersicht der verwendbaren Hölzer finden Sie z. B. in der GD Holz-Terrassendielen-Broschüre. Die tragend einsetzbaren Laubholzarten beschränken sich zurzeit auf: Eiche, Teak, Keruing, Buche, Afzelia, Merbau, Angelique, Azobé und Ipé. Schmerzlich vermisst wird z. B. Bangkirai, das nicht ohne eine weitere Genehmigung tragend eingesetzt werden darf, doch eine Änderung der bauaufsichtlichen Regelungen ist an dieser Stelle in Sicht, da die oben erwähnte Tabelle A.1 endlich aus den Bauordnungen gestrichen werden muss.

Neben den erwähnten Holzarten gibt es zunehmend weitere Produkte, die über bauaufsichtliche Zulassungen im tragenden Bereich eingesetzt werden können, das sind z. B. WPC-Terrassendielen und modifizierte Hölzer (CMT).

(zel)


Foto: © contrastwerkstatt - fotolia.com

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