Das LkSG wird durch die CSDDD ersetzt
Laut Koalitionsvertrag soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG) durch die europäische Lieferkettenrichtlinie (engl: Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) ersetzt werden.
Die Berichtspflicht nach dem LkSG soll laut der Koalitionsvertrag aufgehoben werden und gänzlich entfallen. Die bestehenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG sollen bis zum Inkrafttreten der CSDDD für die betroffenen Unternehmen weiter gelten. Verstöße gegen das Gesetz sollen nicht geahndet werden, außer bei schweren Menschenrechtsverletzungen. Die Koalitionspartner unterstützen ausdrücklich die Vorschläge der EU-Kommission, die für die CSDDD umfangreiche Erleichterungen und den Abbau unnötiger Belastungen bei der Umsetzung vorsieht.
LkSG aktuell: (Deutsche Gesetz)
- Inkrafttreten: 2023 für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mit mehr als 3.000 Beschäftigten, 2024 bei mehr als 1.000 Beschäftigten
- Sanktionen: Keine zivilrechtliche Haftung. Bußgelder: bis zu 8 Mio. € oder 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes (für Unternehmen mit > 400Mio € Jahresumsatz)
CSDDD aktuell: (Europäische Regelung)
- Inkrafttreten gestaffelt nach Mitarbeiterzahl und Gesamtumsatz:
- a) 2027 bei über 5.000 Beschäftigten und einem Gesamtumsatz über 1.500 Millionen €
- b) 2028 bei über 3.000 Beschäftigten und einem Gesamtumsatz über 900 Millionen €
- c) 2029 bei über 1.000 Beschäftigten und einem Gesamtumsatz über 450 Millionen €
- Sanktionen: Zivilrechtliche Haftung. Bußgelder: bis zu 5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bekanntmachung eines Verstoßes unter Nennung des Unternehmensnamens
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Verschiebung des Inkrafttretens der europäischen Lieferkettenrichtlinie um ein Jahr auf 2028 vor. Der Sorgfaltspflichtprozess wird vereinfacht, indem die verbindlichen Anforderungen auf direkte Lieferanten und Geschäftspartner beschränkt werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in erster Linie für die Bewertung und Behebung möglicher negativer Auswirkungen in ihren eigenen Betrieben, Tochtergesellschaften und direkten Beziehungen verantwortlich sind und nicht für die weiteren Stufen der Lieferkette. Zudem wird die Häufigkeit der Sorgfaltsprüfungen von jährlich auf fünfjährlich reduziert, sofern keine triftigen Gründe für eine Neubewertung vorliegen. Die vorgeschlagenen inhaltlichen Vereinfachungen werden im Laufe des Jahres auf europäischer Ebene abgestimmt.
Für die betroffenen Unternehmen stellt die Abschaffung des LkSG eine erhebliche Erleichterung dar. Zudem entfallen nun Wettbewerbsnachteile für deutsche Firmen, da EU-Weit dieselben Anforderungen gelten. Der GD Holz verfolgt das Thema weiter aufmerksam und setzt sich für eine unternehmensfreundliche Umsetzung der CSDDD ein (lk).
Kommentare