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CITES-Listungen von Ipé und Cumaru ab dem 25.11.2024. Was ist das und für wen gilt das?

24.07.2024rss_feed

CITES-Listungen von Ipé und Cumaru ab dem 25.11.2024. Was ist das und für wen gilt das?

Auf der letzten COP (Conference of the Parties – Vertragsstaatenkonferenz) wurde beschlossen, weitere Holzarten unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen zu stellen. Solche Neulistungen sind in der Regel mit einer Übergangszeit verbunden, bevor die Listung in Kraft tritt. Am 24. November 2024 läuft die Übergangszeit ab und die Neulistungen treten am 25.11. in Kraft. Hier erklären wir, was es dann für Ipé und Cumaru zu beachten gilt.


Vielleicht das wichtigste vorweg: CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bedeutet kein generelles Handelsverbot. Ipé (Handroanthus spp.) und Cumaru (Dipteryx spp.) zum Beispiel werden in CITES Anhang II gelistet, das bedeutet, es darf weiterhin gehandelt werden und die gehandelten Volumina werden im Exportland sowie im EU-Importland überwacht und kontrolliert.

Oft besteht im Handel der Irrglaube, eine CITES-Listung wäre automatisch mit einem Handelsverbot gleichzusetzen oder dass die Art unmittelbar vom Aussterben bedroht ist. Beides stimmt nicht so pauschal und in der Vergangenheit hat eine Listung im Washingtoner Artenschutzübereinkommen oftmals dazu geführt, dass sich die Bestände der Arten wegen der strengen Überwachung wieder erholt haben – auch während fortlaufend weltweit mit ihnen gehandelt wurde.

Nachfolgend nun in die Beantwortung einiger Fragen in einem kurzen FAQ. Bitte beachten Sie hierzu auch die von uns im Vorfeld der Neulistung von Khaya, Padouk und Afzelia am 23.02.2023 veröffentlichten Newsletter.


1. Was ist Vorerwerb? Beispiel: der Baum wurde am 24.07.2024 gefällt und das daraus hergestellte Schnittholz erreicht die EU erst später.

  • Wenn das Schnittholz die EU vor dem 25.11.2024 erreicht, handelt es sich um einen regulären Importvorgang und es werden keine weiteren Nachweise benötigt. Beachten: Ipé ist bereits seit dem 19.01.2022 eine Anhang D-Art, es muss also eine Einfuhrmeldung ausgefüllt werden. Diese hat allerdings nur den Zweck, Volumenströme zu überwachen.
  • Wenn das Rundholz vor dem 25.11. geschlagen wurde, das Schnittholz die EU während oder nach dem 25.11.2024 (Listungsdatum für Aufnahme in den Anhang II) erreicht, handelt es sich auch noch um Vorerwerb, allerdings muss der Importeur dann beispielsweise mit Verschiffungsdokumenten belegen, dass die Ware das Listungsland vor dem 25.11.2024 verlassen hat. Erst ab diesem Datum kann die Behörde des Ausfuhrlandes auch eine Exportgenehmigung ausstellen; in diesem Fall wurde die Ware aber ja vor Listung verschifft. Maßgeblich ist immer das Verschiffungsdatum.
  • Wenn das Rundholz VOR dem 25.11. geschlagen wurde, das Schnittholz das Ausfuhrland ab dem 25.11. verlässt und dann logischerweise auch nach dem 25.11. erst in der EU eintrifft, handelt es sich auch um Vorerwerb und die Behörde im Ausfuhrland muss ab diesem Zeitpunkt eine Exportgenehmigung ausstellen, aus der hervorgehen sollte, dass der Baum VOR dem Listungsdatum der Natur entnommen wurde. In diesem Fall und den Import nach Deutschland ist dann eine Einfuhrgenehmigung der deutschen Behörde BfN notwendig.

 

2. Welche Dokumente sind beim Vorerwerb wichtig?

  • Die reinen Vorerwerbskonstellationen müssen im Handel bei keiner Behörde angemeldet werden. Es besteht nur eine Buchführungspflicht (Eingang- und Ausgang der Volumina. Ausgenommen hiervon der letzte Punkt unter 1.
  • Es muss seitens der Behörden kein NDF (non-detriment finding) durchgeführt werden, also eine Nachhaltigkeitsprüfung der Situation im Exportland.
  • Wir geben den dringenden Hinweis, Altbestände bis 24.11. der zuständigen Landesbehörde aufzuzeigen.
  • Das BfN (Bundesamt für Naturschutz) ist ausschließlich für Import nach D und Export aus der EU heraus zuständig, der innerdeutsche oder innereuropäische Handel ist Sache der Landesnaturschutzbehörden.
  • Importeure mit Niederlassungen in mehreren EU-Staaten können sich aussuchen, bei welcher Behörde sie den Import anmelden.

 

 


3. Was muss ich beim Handel von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat beachten?

  • Es wird keine Ausfuhrgenehmigung benötigt, nur die Buchführungspflicht greift.
  • Als Nachweis hierzu dienen Handelsunterlagen.
  • Wichtig ist, dem Käufer im anderen EU-MS einen Nachweis des legalen Erwerbs zu übergeben, dieser wird benötigt, wenn der Käufer die Ware beispielsweise wieder aus der EU exportieren möchte. Dieser Nachweis kann eine Kopie des gelben Exemplars der Einfuhrmeldung sein, auf der man den Ausführer im Listungsland auch schwärzen darf.
  • Die Landesbehörden müssen nur beim Handel mit Arten der in Anhang A gelisteten Spezies kontaktiert werden. Landesbehörden dürfen Läger und Buchführung kontrollieren.

4. Meine Landesbehörde will über jeden (innereuropäischen) Verkauf informiert werden. Muss ich dem Folge leisten?

  • Wenn ein Importeur oder Händler alle Bedingungen des legalen Erwerbs erfüllt und sich auch sonst nichts zu Schulden hat kommen lassen, gibt es erst einmal wenig Anlass zur übermäßigen Kontrolle.
  • Ein Tipp unsererseits ist dann, sich die Rechtsgrundlage, aus der diese Bitte ersichtlich wird, aufzeigen lassen… Grundsätzlich aber gilt, dass in der Kommunikation mit den Landesbehörden eine Kooperation meist zu mehr Erfolg führt, als eine Konfrontation. Nachweise des legalen Erwerbs oder der rechtmäßigen Einfuhr oder der Erwerb vor Unterschutzstellung sollten immer aufbewahrt werden, damit der legale Erwerb dokumentiert werden kann.

Soweit die vielleicht dringendsten Fragen zur Neulistung dieser für den Handel sehr relevanten und hochwertigen Holzarten. Kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen gern! (NOP)


Foto © news/tropenholz.com

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