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Bundestag will am 18.11.2021 neuen Infektionsschutzkatalog beschließen

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Bundestag will am 18.11.2021 neuen Infektionsschutzkatalog beschließen

Der Bundestag soll morgen einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschieden. Geplant ist die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in das Infektionsschutzgesetz. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen in den einzelnen Bundesländern zu treffen.


Benannte Schutzvorkehrungen, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können, sollen unter anderem sein:

  • Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.
  • Erweitertes Kinderkrankengeld auch 2022
  • Möglichkeiten für Arbeitgeber, unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu verarbeiten.
  • Schließlich soll die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweisen unter Strafe gestellt werden. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse soll ausdrücklich im Strafgesetzbuch erfasst werden.
  • Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen soll aber ausgeschlossen sein.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw46-de-infektionsschutzgesetz-868566

(ga)


Foto: © Adobestock

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