search

Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf für CSRD- Umsetzungsgesetz

31.07.2024rss_feed

Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf für CSRD- Umsetzungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Regierungsentwurf für das Umsetzungsgesetz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Im nächsten Schritt wird der Entwurf in den Bundestag eingebracht und verabschiedet. Mit dem Entwurf sollen die europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen möglichst unbürokratisch in deutsches Recht umgesetzt werden.


Am 5. Januar 2023 trat die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (engl.: Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) in Kraft. Sie verschärft die Vorschriften für soziale, ökologische und menschenrechtliche Faktoren, über die Unternehmen berichten müssen. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (engl.: European Sustainability Reporting Standards, kurz: ESRS) berichten, um die Qualität und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern.

Das Entwurfsschreiben der Bundesregierung sieht eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Demnach sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, zusammen mit dem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten. Die Unternehmen können also mit einem Bericht zwei Pflichten gleichzeitig erfüllen.


Folgende Unternehmen sind von der CSRD betroffen:

  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen (entsprechende kurze Begründung im Lagebericht erforderlich).

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat erweitert, sofern diese Unternehmen (ggf. konzernweit) einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU insgesamt haben.

Wir werden das Thema weiterverfolgen und Sie über relevante Neuigkeiten auf dem Laufenden halten. (lk)



Foto: © Creative Commons

Foto: © Creative Commons


Kommentare