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Biozidhaltige Produkte: strengere Vorgaben für den Verkauf

27.11.2024rss_feed

Biozidhaltige Produkte: strengere Vorgaben für den Verkauf

Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.


Für Biozidprodukte (im Holzhandel sind dies in aller Regel Holzschutzmittel oder Präparate, die Holzschutzmittel enthalten) treten ab 1.1.2025 verschärfte Regeln für die Abgabe im stationären und insbesondere im Online- und Versandhandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer bei bestimmten Arten von Bioziden durch technische oder organisatorische Anforderungen sicherstellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags die Einhaltung der persönlichen Anforderungen durch eine sachkundige Person überprüft wird und ein Abgabegespräch erfolgt.

Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und vielen weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.

Dies schreibt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) vor, deren Paragrafen 10 bis 13 ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. In § 11 Abs. 2 werden die Themen des Abgabegesprächs aufgelistet, das sich offenbar nicht beim Kassenvorgang so nebenher erledigen lässt, sondern etwas mehr Zeit benötigt (Anwendung, Alternativen, Gefahren, Maßnahmen, Lagern, Entsorgen, Verhalten bei Unfällen, …).


Betroffene Produkte

Der Verband Deutsche Bauchemie hat eine Infoschrift für den Bereich Holzschutz erarbeitet, die sich mit den Regelungen zur Abgabe von Holzschutzmitteln gemäß der Verordnung (ChemBiozidDV) beschäftigt (s. Anhang).

Hinweis zu Broschüre: Wir werden in Kürze die Grafik zum Abgabegespräch auf der letzten Seite noch etwas verfeinern, um zwei Punkte deutlicher zu machen:

  • Bei der Abgabe von Holzschutzmitteln im stationären Handel an professionelle Anwender muss kein Abgabegespräch geführt werden (im Unterschied, wenn die Abgabe im Online- und Versandhandel erfolgt).
  • Die Abgabe von Holzschutzmitteln (zugelassen für private Endverbraucher) im Online- und Versandhandel ist natürlich auch möglich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie Abgabegespräch und dessen Dokumentation).

Von der Abgabe gemäß ChemBiozidDV nicht erfasst sind die so genannten behandelten Waren, wie beispielsweise schutzmittelbehandelte Hölzer oder auch Holzanstrichprodukte mit Filmschutz (biozidhaltige Beschichtungsmittel). Letztgenannte sind keine Biozidprodukte (Holzschutzmittel) im Sinne der BPR.


Verpflichtendes Abgabegespräch beim Erwerb eines Holzschutzmittels

Beim Erwerb eines nicht dem Selbstbedienungsverbot unterliegenden Holzschutzmittels muss vor Abschluss des Kaufvertrages durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass durch die abgebende Person ein Abgabegespräch stattfindet.

Ein Abgabegespräch umfasst die Unterrichtung über:

  • mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen (hier: holzzerstörende Pilze und Insekten, holzverfärbende Organismen)
  • ggf. mögliche alternative Maßnahmen mit geringerem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Holzschutzmittels gemäß der Gebrauchsanweisung unter Einbeziehung möglicher Verbote und Beschränkungen
  • mögliche Risiken bei der Verwendung des Produktes und mögliche Risiko-Minderungsmaßnahmen (wie z. B. Sicherheitshandschuhe)
  • notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch und im Falle eines Verschüttens/Freisetzens
  • sachgerechte Lagerung des Produktes und Entsorgung von Produktresten

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Informationsschrift der Deutschen Bauchemie.



Foto © Kollaxo.com

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