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Beratungsfehler vermeiden: Wie hoch darf ein Zaun sein und passt er sich in das Erscheinungsbild ein?

21.06.2023rss_feed

Beratungsfehler vermeiden: Wie hoch darf ein Zaun sein und passt er sich in das Erscheinungsbild ein?

Es gibt in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen zu nachbarrechtlichen Fragen – davon ist in der Regel auch der Zaun betroffen. In jedem Bundesland gibt es hierzu verschiedene Auflagen und Verpflichtungen. Bei der Beratung von Endkunden empfiehlt es sich also, auch die Ortsüblichkeit immer mit im Blick zu halten.


Tatsächlich ist ein Gartenzaun als Einfriedung an der Grundstückgrenze in manchen Bundesländern verpflichtend. Diese Regelung gilt in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Niedersachsen. Im Vergleich zu diesen Bundesländern ist ein Gartenzaun in Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein nur dann Pflicht, wenn ein Nachbar auf einem Gartenzaun als Grenze besteht. In diesem Fall müssen sich beide Nachbarn die Kosten für den Zaun teilen. Auch wenn nur ein Nachbar diesen Zaun haben möchte! Weiterhin können die Gemeinden vor Ort zur Erreichung eines einheitlichen Gemeindebilds das Setzen eines Gartenzauns anordnen und verlangen, dass der Zaun in seiner Erscheinung ortsüblich ist. Die Ortsüblichkeit beschreibt die erlaubte Höhe und Art der Einfriedung.

In diesen Ländern gilt eine Einfriedungspflicht, wenigstens dann, wenn es üblich ist:


  • Berlin: 1,25 m (§ 23 NachbG Berlin/
  • Brandenburg: 1,25 m (§ 32 NachbG Brandenburg)
  • Hessen: 1,20 m (§ 15 NachbG Hessen)
  • Niedersachsen: bis zu 1,20 m hoher Zaun (§ 28 NachbG Niedersachsen)
  • Nordrhein-Westfalen: 1,20 m hohe Mauer oder Zaun (§ 35 NachbG NRW)
  • Rheinland-Pfalz: 1,20 m hoher Zaun (§ 39 NachbG RLP)
  • Saarland: 1,20 m hoher Zaun (§ 43 NachbG Saarland)
  • Sachsen-Anhalt: bis zu 2,00 Meter hoher Zaun (§ 23 NachbG Sachsen-Anhalt)
  • Schleswig-Holstein: 1,20 m hoher Zaun (§ 31 NachbG Schleswig-Holstein)
  • Thüringen: 1,20 m hoher Zaun (§ 39 NachbG Thüringen)

Welche Art von Zäunen erlaubt sind, richtet sich nach dem örtlichen Erscheinungsbild. Lässt sich diese nicht feststellen, gilt immer der Zaun aus festen Maschendraht als ortsüblich.

In Baden-Württemberg (im Ortskern), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen kennen die Nachbarschaftsgesetze keine Einfriedungspflicht. (ga)


Foto: © tdx_homesolute.com

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